Wettanbieter mit deutscher Lizenz: was das für die Schweiz heisst

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Stand: Oktober 19, 2026 · Geprüft gegen die BGS-Datenbank des Fedlex und die Sperrliste der Gespa

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Eine deutsche Lizenz, eine maltesische, eine aus Curaçao — sie haben eines gemeinsam: Sie gelten in der Schweiz nicht. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) hält in Art. 4 fest, eine Bewilligung «gilt nur in der Schweiz». Wer hier Sportwetten anbieten will, braucht eine Schweizer Veranstalter- und eine Spielbewilligung. Nur zwei Organisatoren haben eine: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer in der Schweiz wettet, hat darum genau zwei legale Online-Anlaufstellen — und eine lange Liste von Anbietern, die ohne Schweizer Bewilligung arbeiten und deren Domains auf der Sperrliste der Gespa stehen können.

Die Frage, was eine deutsche Lizenz in der Schweiz wert ist, hat demnach eine kurze Antwort: nichts. Der Preis dafür zeigt sich an anderer Stelle. Er liegt in den Spielerschutzregeln, die bei einem bewilligten Anbieter greifen — und im Fehlen jeder vergleichbaren Absicherung bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Der folgende Überblick beleuchtet den Rechtsrahmen, die Schutzmechanismen, die zwei bewilligten Anbieter und die zehn bekanntesten ausländischen Marken, denen Schweizer Wettende im Netz begegnen.

Rechtslage: was eine Bewilligung leistet — und eine ausländische Lizenz nicht

Das Schweizer Geldspielgesetz behandelt online durchgeführte Sportwetten ausdrücklich als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS). Zu den Grossspielen gehören Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, wenn sie automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Eine Bewilligung in diesem Bereich ist nicht frei erhältlich. Das Bundesamt für Justiz stellt klar, dass nach interkantonalem Recht ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt sind, Sportwetten auch online anzubieten. Es gibt in der Schweiz keine weiteren Buchmacher mit einer Schweizer Bewilligung, weil die Kantone die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Die Folge für jeden Anbieter, der in der Schweiz keine dieser beiden Bewilligungen hält, ist eindeutig: Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung drohen bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist zusätzlich verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS).

Spielende selbst machen sich nicht strafbar, wenn sie ein in der Schweiz nicht bewilligtes Online-Geldspielangebot nutzen. Das heisst nicht, dass der Einsatz folgenlos bleibt. Das BJ hält fest, dass Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden können. Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten weder garantieren noch kontrollieren. Das ist der Preis, den eine ausländische Lizenz in der Schweiz hat: Sie entlastet den Anbieter nicht, und sie entlastet die Spielenden erst recht nicht.

Was die Schweizer Bewilligung konkret absichert

Eine Schweizer Bewilligung verlangt einen vollständigen Spielerschutzrahmen, dessen Bestandteile sich im BGS und in der Verordnung über Geldspiele (VGS) wiederfinden. Der Anbieter muss Spielende identifizieren und darf pro Person nur ein Konto zulassen. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers — anonyme Auszahlungen oder Auszahlungen in Kryptowährungen gibt es im bewilligten Markt nicht. Kreditierung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Vor der ersten Wette setzen Spielende selbst Verlustlimiten; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Hinzu kommt das Sperrsystem: Eine Sperre kann produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst gesetzt werden. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich vor Ablauf nicht aufheben. Aus einer solchen Sperre folgt: kein Zugang, keine Werbung mehr, keine Aufforderung, zurückzukehren. Ausländische Anbieter sind an dieses Register nicht angeschlossen — wer dort sperrt, sperrt nur das Konto bei einem einzelnen Anbieter.

Was eine ausländische Lizenz in der Schweiz bedeutet

Eine in Deutschland, Malta, Curaçao oder einem anderen Land ausgestellte Lizenz gilt hier nicht. Der Status eines Anbieters, der lediglich eine ausländische Lizenz vorweist, ist für die Schweiz schlicht «ohne Schweizer Bewilligung». Das schliesst auch den Status ein, keine anerkannte Aufsicht zu haben — auch dann, wenn ein Veranstalter behauptet, reguliert zu sein. Was im Ausland als Lizenz gilt, hat hier keine rechtliche Wirkung.

Die Gespa sperrt Domains ausländischer Anbieter, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Sie führt eine eigene Sperrliste; eine zweite Liste führt die interkantonale Behörde. Die Listen werden per DNS-Sperre durch Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt. Die erste Liste erschien am 3. September 2019; bis zum 25. August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen. 2025 veröffentlichte die Gespa fünf Listen mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Sperrliste.

Die Sperre wirkt nicht gegen den Anbieter selbst, sondern gegen seine Domains. Die Gespa nennt das «Domain-Hopping»: Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Gespa gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. Die Sperre ist ein Schutzwall, der Löcher hat — er schützt dort, wo er steht, und er schützt nicht dort, wo er fehlt.

Spielerschutz im BGS: was bewachte Wetten von unbewachten unterscheidet

Der Schweizer Spielerschutz ist im BGS und in der VGS verankert und gilt für bewilligte Anbieter in vollem Umfang. Ausländische Anbieter sind an dieses Regelwerk nicht gebunden. Der Schutz baut auf vier Pfeilern: Identifizierung, Verlustlimiten, Sperrsystem und eine gemeinsame Spielsuchtbekämpfung.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Verlustlimiten: vom Spieler selbst gesetzt

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort — wer merkt, dass eine Grenze zu hoch ist, kann sie am gleichen Abend herabsetzen. Eine Erhöhung wird erst nach 72 Stunden wirksam. Die Sperrfrist verhindert, dass eine Erhöhung im Affekt durchgesetzt wird; sie ist Ausdruck einer Asymmetrie, die das Gesetz bewusst einbaut: Verluste begrenzt man sofort, mehr Risiko erlaubt man sich nur nach Bedenkzeit. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Im BGS gibt es keine festgelegte staatliche Einzahlungs-Obergrenze für Sportwetten. Wer mehr als CHF 1’000 pro Monat setzt, hält sich an seine eigenen Limiten, nicht an eine vom Gesetz vorgegebene. Das unterscheidet die Schweizer Regelung von anderen Märkten, in denen ein Pauschalwert pro Monat gilt.

Sperrsystem: Schweizer Register statt Selbstanzeige beim Anbieter

Das Schweizer Sperrsystem funktioniert über zwei Wege. Eine Selbstaussperrung kann für eine bestimmte Frist oder unbefristet gesetzt werden. Eine Selbstaussperrung wird ins schweizweite Register eingetragen und gilt für Casinos einschliesslich Online-Casinos und — bei Swisslos — auch im Fürstentum Liechtenstein. Eine Selbstaussperrung lässt sich nicht vor Ablauf aufheben. Wer über 180 Tage hinaus gehen will, löst eine Sperre aus, die Fachstellen einbezieht (Art. 81 BGS).

Die Wirkung ist umfassend: Kein Zugang mehr zu Sporttip, kein Zugang mehr zu anderen Schweizer bewilligten Angeboten, kein Werbe-Newsletter mehr. Gegenüber ausländischen Anbietern ist die Schweizer Sperre zahnlos. Sie gilt nur, soweit der Anbieter sie umsetzt — und ausländische Anbieter sind nicht verpflichtet, das Schweizer Register zu konsultieren.

Werbung und Anreize: was bewilligte Anbieter dürfen und was nicht

Werbung für bewilligte Geldspiele darf nicht intrusiv oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten. Frei- oder Gratisspiele und Gratiswetten brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 solcher Zusagen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbedingungen — Umsatzfaktor, Mindestquote, Frist — legt jeder Anbieter in seinen Bedingungen fest. Eine pauschale Werbe-Sperrstunde, wie sie im Ausland teils existiert, kennt das BGS nicht.

Steuern: Freibetrag, Verrechnungssteuer und die Sonderbehandlung ausländischer Gewinne

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zu einem gesetzlichen Freibetrag einkommensteuerfrei. Der Bund setzt den Steuerfreibetrag per 1.1.2026 auf CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); die kantonalen Freibeträge fallen unterschiedlich aus, weshalb die Faustregel lautet: «je nach Kanton». Über dem Freibetrag zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden können. Ein typischer Wettender liegt mit seinen Gewinnen unter dem Freibetrag — keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer.

Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich der Einkommensteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält fest, dass Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS der Verrechnungssteuer unterliegen, Gewinne aus nicht bewilligten Spielen ebenfalls. Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze. Was an Steuern für den einzelnen Gewinn geschuldet ist, klärt eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung; allgemeine Angaben ersetzen das nicht.

Was eine Wette bei einem bewilligten Anbieter rechnerisch kostet

Eine Sportwette bei einem bewilligten Anbieter hat einen Preis, der nirgends auf dem Wettschein steht: die Marge des Anbieters. Sie ist der Anteil, den der Veranstalter im Durchschnitt einbehält, unabhängig davon, welches Ergebnis eintritt. Den Gegenpol bildet die Auszahlungsquote, der Anteil, den das Wettvolumen wieder an die Wettenden ausgeschüttet. Wer eine Wette zu Quote 2.00 auf jedes Ergebnis einer Zwei-Wege-Markt verfügbar macht, gibt 100 % der Einsätze zurück — und behält nichts. In der Realität liegen die Quoten leicht unter diesem theoretischen Wert, und genau aus der Differenz speist sich das Geschäftsmodell.

Die Marge eines Markts lässt sich direkt aus den Quoten berechnen. Die Auszahlungsquote ist 1 ÷ (1/Quote₁ + 1/Quote₂ + …), berechnet über alle möglichen Ausgänge. Bei einer Zwei-Wege-Wette mit beiden Quoten 1.90 ergibt sich eine Auszahlungsquote von rund 94,7 % und damit eine Marge von etwa 5,3 %. Jeder eingesetzte Franken zahlt im Durchschnitt rund 95 Rappen an Gewinne zurück und 5,3 Rappen behält der Veranstalter.

Diese Marge schlägt auf das durchschnittliche Ergebnis durch. Wer beispielhaft CHF 1’000 in monatlichen Einsätzen platziert — die Verlustlimite wird vom Spieler selbst gesetzt, der Bund kennt keinen Pauschalwert — und dabei auf einen Markt mit Quoten um 1.90 / 1.90 wettet, lässt sich der erwartete Verlust rechnerisch abschätzen. Multipliziert man den Umsatz von CHF 1’000 mit der Marge von 5,3 %, so ergibt sich ein erwarteter Kostenwert von rund CHF 53. Das ist kein versprochener Verlust und kein garantierter Verlust — es ist der Mittelwert über viele Wetten unter der Annahme, dass die Quoten das tatsächliche Marktverhalten abbilden. Wer mit dieser Marge rechnet, sollte einkalkulieren, dass eine Sitzung deutlich teurer oder deutlich günstiger ausfallen kann; der Durchschnitt ist die Linie, an der sich das Ergebnis auf Dauer orientiert.

Für einzelne Wetten bedeutet das: Ein Einsatz von CHF 10 auf eine Quote von 1.90 bringt im Erfolgsfall CHF 19 zurück — der Reingewinn sind CHF 9. Wer mit höheren Quoten spielt, gewinnt mehr im Erfolgsfall, trägt aber im Durchschnitt eine höhere Marge mit. Wer mit niedrigeren Quoten spielt, verschiebt das Risiko zum Anbieter. Bewilligte Anbieter sind an dieselbe Margenlogik gebunden wie ausländische — der Unterschied liegt nicht in der Marge, sondern in dem, was die Schweizer Bewilligung drumherum absichert.

Die zehn grössten Wettanbieter im Vergleich

Die Tabelle ordnet die zehn bekanntesten Anbieter, denen Schweizer Wettende im Netz begegnen, nach Schweizer Bewilligungsstatus. Eine Bewilligung hält, wer nach BGS als bewilligt gilt; alles andere ist eine ausländische Lizenz, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel); von den Kantonen beauftragte Veranstalterin
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne
Rollbit keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
Betwinner keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
bet-at-home keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
BetAlright keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
WirWetten keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
BetOnRed keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
Wettigo keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung
Bruce Bet keine Lizenz aus dem Ausland gemeldet, keine Schweizer Bewilligung

Die Tabelle trennt strikt: zwei bewilligte Anbieter, acht ohne. Alle acht Marken ohne Schweizer Bewilligung sind aus Sicht des BGS ausländische Anbieter ohne Schweizer Zulassung. Sie können auf der Sperrliste der Gespa landen. Eine deutsche Lizenz gehört zur Kategorie «ohne Schweizer Bewilligung» — die Tabelle macht das nicht explizit pro Marke, weil sie im Rechtssinne alle gleich stehen.

Swisslos Sporttip

Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie für die Deutschschweiz, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Rechtsgrundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Sitz der Genossenschaft ist Basel; die Sportwetten laufen unter dem Produktnamen Sporttip. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt — zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Online-Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet und keine bestehende Spielsperre. Jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird per Ausweis-Upload geprüft, die Adresse gegen Datenbanken verifiziert. Ohne diese Schritte gibt es keine Wette. Sporttip-Wetten sind Personen ab 18 Jahren vorbehalten; Minderjährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Die Einsatzlimiten sind Anbieterbestimmungen: Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für Einzel- und Kombiwetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Cash-Out ist verfügbar — für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht.

Sporttip ist nicht irgendein Schweizer Anbieter. Es ist einer von zweien, und die Hälfte der deutschsprachigen Schweiz hat vertraglich keine andere Wahl, wenn sie bewilligt wetten will.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande führt das Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz ist Lausanne (Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne). Der Vertrieb läuft über 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz; rund 221 Mitarbeitende sind für die Lotterie tätig. Es ist die einzige bewilligte Online-Sportwette für die Romandie.

Die Schutz- und Registrierungsregeln entsprechen dem gemeinsamen Rahmen beider Veranstalter: 18 Jahre Mindestalter, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet, kein zweites Konto pro Person, Identitätsprüfung. Was die Marge, das Cash-Out oder die angebotenen Märkte angeht, beschreibt der Anbieter sie in seinen eigenen Bedingungen — die Loterie Romande veröffentlicht Spielregeln und Teilnahmebedingungen auf ihrer Website.

Wer in Genf, Lausanne oder Sion wohnt und bewilligt online wetten will, landet bei der Romandie. Eine deutsche Lizenz hilft dort genauso wenig wie in Zürich.

Ausländische Marken: was die Tabelle verschweigt

Die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung werben in der Schweiz über Affiliate-Sites und Publireportagen, locken mit Bonusprogrammen und schalten nach Sperrungen neue Domains auf, oft innert weniger Stunden. Die Gespa hält fest, dass Neuspielende gezielt über solche Kanäle angesprochen werden und dass diese Werbung die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes untergräbt. Wer eine dieser Domains öffnet, sieht eine deutsche Oberfläche, eine Lizenz aus Malta oder Curaçao, einen Bonus-Banner — und keine Schweizer Bewilligung.

Was die Marken konkret bieten, gehört zu ihrem jeweiligen Wettprogramm. Eine Aussage über ihre Margen, Boni, Auszahlungszeiten oder akzeptierten Zahlungsmethoden trifft das BGS nicht. Was die Marken nicht bieten, ist eine Schweizer Bewilligung, der Anschluss an die Schweizer Sperrdatei, eine Schweizer Aufsicht und der Schutz, den das BGS für Spielende vorsieht.

Rollbit

Rollbit tritt mit einer Lizenz aus dem Ausland auf. In der Schweiz fehlt jede Bewilligung; die Marke steht nicht auf der bewilligten Liste, weil es keine solche Liste gibt, sondern auf der Sperrliste der Gespa, sobald eine Domain auftaucht. Schweizer Spielende, die sich bei Rollbit anmelden, bewegen sich ausserhalb der Schweizer Schutzarchitektur.

Wettprogramm, Quote und Auszahlungslogik beschreibt der Anbieter selbst. Was der Anbieter nicht beschreibt, ist die Sperre, die eine Schweizer Behörde über die Seite legen kann, oder die fehlende Anbindung an das Schweizer Sperrsystem.

Betwinner

Betwinner ist eine weitere Plattform, die in der Schweiz ohne Bewilligung operiert. Das Lizenzraster zeigt ausländische Regulierungsbehauptungen; die Schweizer Wirkung dieser Lizenz ist null. Die Marke liegt in der Reichweite des Gespa-Sperrmechanismus.

Wer auf Betwinner wettet, nimmt eine Plattform in Anspruch, die von keiner Schweizer Behörde beaufsichtigt wird. Die Konsequenzen liegen im Vollzug: mögliche Sperrung der Domain, fehlende Schweizer Auszahlungspflicht, fehlende Sperrregister-Anbindung.

bet-at-home

bet-at-home ist dem Schweizer Vollzug namentlich bekannt. Die Gespa nennt die Marke im Jahresbericht 2025 als Beispiel für Domain-Hopping — eine Domain wird gesperrt, die nächste ist innert Stunden online. Das ist die operative Realität der Sperrliste: Sie schliesst eine Tür, nicht den dahinterliegenden Anbieter.

Die Lizenzsituation ändert sich durch die Sperre nicht. bet-at-home bleibt eine ausländisch lizenzierte Marke ohne Schweizer Bewilligung.

BetAlright

BetAlright gehört zu den Plattformen, die im Schweizer Markt ohne Bewilligung auftreten. Der Status ist identisch zu den anderen Marken ohne Bewilligung; Schutzregeln des BGS greifen hier nicht. Welche konkreten Schutzregeln ein Anbieter selbst aufstellt, legt er in seinen Bedingungen fest — sie sind kein Ersatz für die fehlende Schweizer Bewilligung.

WirWetten

WirWetten tritt ähnlich auf. Eine Bewilligung im Sinne des BGS liegt nicht vor. Wer hier spielt, verzichtet auf die Schutzmechanismen, die für Swisslos und die Loterie Romande gelten.

BetOnRed

BetOnRed gehört in dieselbe Kategorie. Der BGS-Massstab ist identisch: keine Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Sperrregister-Anschluss.

Wettigo

Wettigo wird im selben Rahmen bewertet. Lizenz aus dem Ausland, in der Schweiz nicht zugelassen. Welche Märkte konkret angeboten werden, wie die Auszahlungsmechanik aussieht, welche Limits gelten, all das beschreibt die Plattform in ihren Bedingungen — und keine dieser Beschreibungen erweitert das, was eine Schweizer Bewilligung abdecken würde.

Bruce Bet

Bruce Bet schliesst die Liste ab. Auch hier: ausländische Lizenz, keine Schweizer Bewilligung. Der Mechanismus ist derselbe; der Name ist eine Variation.

Die acht Marken haben gemeinsam, dass sie in der Schweiz eine ausländische Lizenz vorweisen — mehr nicht. Sie haben in der Schweiz keine Aufsicht, kein Sperrsystem, keine Schweizer Auszahlungspflicht und keinen Schutz, wenn etwas schiefgeht. Die Tabelle verschweigt das nicht, sie setzt es als gegeben voraus.

Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz in der Schweiz

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Art. 4 BGS hält fest, dass eine Bewilligung «nur in der Schweiz» gilt. Eine deutsche, maltesische oder curaçaoische Lizenz hat hier keine rechtliche Wirkung. Wer in der Schweiz online Sportwetten anbietet, braucht eine Schweizer Bewilligung; nur Swisslos (Sporttip) und Loterie Romande (Jouez Sport) halten eine solche.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

Ausschliesslich Swisslos und Loterie Romande, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung. Eine Bewilligung erkennt man am Produktnamen Sporttip (Swisslos) oder Jouez Sport (Loterie Romande), am Verweis auf das BGS und an der Aufsicht durch die Gespa. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil die Kantone die Zahl der Veranstalter bewusst auf zwei begrenzt haben.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Grundsätzlich nur die vertraglichen Ansprüche gegenüber dem ausländischen Anbieter nach dessen Recht. Schweizer Behörden haben in der Regel keine Handhabe, eine Auszahlung durchzusetzen; internationale Rechtshilfe ist im Vollzug gegen illegale Anbieter oft nicht durchsetzbar. Wettende sollten sich bewusst sein, dass die Schweizer Schutzarchitektur hier nicht greift und dass im Strafverfahren gegen den Anbieter Einsätze und Gewinne eingezogen werden können.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Sperrliste der Gespa umfasst Domains ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Sie wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Umsetzung erfolgt über DNS-Sperren durch Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen. Die Wirkung ist technisch: Wer in der Schweiz surft, kann die gesperrte Domain in der Regel nicht aufrufen. Gegen Domain-Hopping — das Aufschalten neuer Domains innert Stunden — ist die Sperre machtlos.

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein. Das BJ stellt klar, dass Spielende sich nicht strafbar machen, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Strafbar macht sich, wer ohne Bewilligung ein Grossspiel durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Art. 130 BGS). Spielende müssen aber damit rechnen, dass Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und dass Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben nicht garantiert sind.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum gesetzlichen Freibetrag einkommensteuerfrei (Bund CHF 1’071’000 ab 1.1.2026, kantonal unterschiedlich); darüber wird 35 % Verrechnungssteuer durch den Veranstalter abgezogen und kann über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nach Thurgauer Steuerpraxis immer und vollumfänglich der Einkommensteuer, unabhängig vom Betrag. Welche Regeln im eigenen Kanton gelten, klären eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung.

Inhalt erstellt vom Team «hockeywetten»