Gewinne aus Sportwetten steuerfrei: Freibetrag, Verrechnungssteuer und ausländische Anbieter in der Schweiz

Updated Oktober 2026
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Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Stand: Oktober 19, 2026 · Geprüft gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa).

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Ein Sporttipp-Schein über CHF 100, der mit einer Quote von 2.00 aufgeht, zahlt dem Spielenden CHF 200 zurück. Liegt der einzelne Gewinn unter dem Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 (gültig ab 1. Januar 2026), geht davon kein einziger Rappen an die Steuerverwaltung. Wer dagegen bei einem nicht bewilligten ausländischen Anbieter einen grösseren Betrag erzielt, kann je nach Kanton den vollen Gewinn als steuerbares Einkommen deklarieren müssen. Der folgende Ratgeber zeigt, wo die Grenze verläuft, was über dem Freibetrag passiert und was das für eigene Wetten bei Swisslos, Loterie Romande und ausländischen Plattformen bedeutet.

Rechtslage: Bewilligung, Grossspiel, zwei Veranstalter

In der Schweiz dürfen Sportwetten als Grossspiel nur von zwei Veranstalterinnen angeboten werden – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Diese Beschränkung steht im Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), die Aufsicht führt die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa mit Sitz in Bern, nicht die ESBK, die nur Spielbanken beaufsichtigt. Eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao oder anderswo hat auf Schweizer Boden keine Wirkung (Art. 4 BGS): Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar – bis fünf Jahre Freiheitsstrafe bei gewerbsmässigem Betrieb (Art. 130 BGS). Wer als Spielender dort mitmacht, wird zwar nicht bestraft, hat aber im Streitfall weder Zugang zum Schweizer Sperrregister noch zu einer Schweizer Beschwerdestelle, und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Die beiden Veranstalterinnen teilen das Land untereinander auf: Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer ein Online-Konto eröffnen will, muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet haben (Art. 47 Abs. 3 VGS) – das Konto wird über die hochgeladene Ausweis-Kopie gegen Adressdatenbanken geprüft. Pro Person ist ein Konto zulässig, und es darf keine Spielsperre bestehen. Eine Spielteilnahme ist erst ab 18 Jahren erlaubt (Art. 72 BGS), und pro Spieltag kann nur ein Konto aktiv sein.

Die Gespa führt zusätzlich eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS für Schweizer Anschlüsse blockieren (Art. 86–93 BGS). Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains, ersetzt innerhalb von Stunden, wenn Anbieter auf neue Adressen ausweichen. Zu den namentlich genannten Beispielen gehören Interwetten, Bet-at-Home und bet365. Wer das Block-System umgeht, macht sich nicht strafbar – der Anbieter, der den Zugang ermöglicht, schon. Eine Sperrliste ist kein Mittel gegen einzelne Zahlungen: Die Schweiz hat kein Werkzeug, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an nicht bewilligte Wettanbieter blockieren.

Was besteuert wird – und was nicht

Einsätze sind keine steuerbaren Einkünfte. Sie verringern weder das Einkommen noch das Vermögen, sie tauchen in keiner Steuererklärung auf. Wer CHF 100 setzt und die Wette verliert, hat schlicht CHF 100 ausgegeben, die das steuerbare Einkommen nie berührt haben. Dieselbe Logik gilt übrigens für die Wettsteuer, die es in der Schweiz nicht gibt: Kein Schweizer Buchmacher zieht einen Prozentsatz des Einsatzes ab, und kein Schweizer Gesetz verlangt einen solchen Abzug. Diese Aussage gilt nur für Anbieter mit Schweizer Bewilligung; ausländische Anbieter können in ihrem eigenen Land einer Wettsteuer unterliegen, ohne dass die Eidgenössische Steuerverwaltung darauf Einfluss hätte.

Steuerbar wird erst der Gewinn, und zwar erst der Teil oberhalb des Freibetrags. Bei der direkten Bundessteuer sowie der Verrechnungssteuer ist der Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen seit 1. Januar 2026 auf CHF 1’071’000 festgesetzt. Zur Einordnung die historische Reihe: CHF 1’000’000 in den Steuerperioden 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich auf Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP). Der einzelne Gewinn ist die Masseinheit: Ein Gewinn von CHF 1’200’000 ist also nur in Höhe von CHF 200’000 steuerbar, der Rest bleibt frei.

Bei der Steuerperiode 2024 weist die ESTV-Übersicht unter anderem Freibeträge von CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 sowie 1 Million Franken aus – je nach Kanton. Wer einzelne Kantone vergleicht, sieht deutlich, dass die Spannweite mehrere Zehntausend Franken beträgt und sich jedes Jahr verschiebt. Für die direkte Bundessteuer gilt der vom Bund festgelegte Wert, für die Staats- und Gemeindesteuern der Wert des Wohnsitzkantons. Wer etwa im Kanton Thurgau wohnt, hat für die dortige Staats- und Gemeindesteuer mit CHF 1’000’000 zu rechnen, während die direkte Bundessteuer mit CHF 1’071’000 (2026) zugreift. Beide Werte stehen unabhängig nebeneinander.

Für die Frage, ob ein Gewinn steuerbar wird, kommt es ausschliesslich auf den einzelnen Gewinn an, nicht auf die Jahresbilanz und nicht auf das Lebenseinkommen. Wer im Februar 2026 einen Gewinn von CHF 800’000 erzielt und im August 2026 einen weiteren Gewinn von CHF 600’000, hat zwei steuerlich getrennte Vorgänge – beide unter dem Freibetrag, beide steuerfrei. Wer dagegen im Februar einen Gewinn von CHF 1’200’000 erzielt, hat CHF 129’000 (1’200’000 minus 1’071’000) zu versteuern, im August nichts.

Freibetrag, Verrechnungssteuer und Rückerstattung

Was oberhalb des Freibetrags liegt, unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Swisslos und Loterie Romande ziehen diese 35 Prozent direkt bei der Auszahlung ab und stellen einen Verrechnungssteuerausweis über den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 werden also CHF 50’000 steuerpflichtig – 35 Prozent davon, also CHF 17’500, behält die Verrechnungssteuer vorab ein. Wer den vollen Gewinn im steuerbaren Einkommen deklariert und den Rückerstattungsantrag stellt, bekommt die Verrechnungssteuer vollständig zurück, sofern das übrige Einkommen den Betrag nicht aufzehrt. Die Verrechnungssteuer selbst lässt sich nach der Thurgauer Steuerpraxis nicht direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgefordert, nicht verrechnet.

Ein einfaches Rechenbeispiel: Einsatz CHF 100, Quote 2.00, der Gewinn vor Steuern beträgt CHF 100 (CHF 200 Rückzahlung minus CHF 100 Einsatz). Das liegt um den Faktor Zehntausend unter dem Freibetrag. Es fällt keine Verrechnungssteuer an, und der Gewinn ist in der Steuererklärung nicht aufzuführen – er existiert steuerlich schlicht nicht. Dasselbe Beispiel mit einem Einsatz von CHF 535’000 und derselben Quote 2.00 ergäbe einen Gewinn von CHF 535’000 – ebenfalls unter dem Freibetrag, also unverändert steuerfrei. Erst wenn ein einzelner Gewinn den Freibetrag überschreitet, kommt der Mechanismus zum Tragen.

Einsatzabzug bei Grossspielen

Wer oberhalb des Freibetrags landet, kann bei der direkten Bundessteuer Einsätze bis 5 Prozent des Gewinns abziehen, höchstens jedoch CHF 5’400 für die Steuerperiode 2025 (für 2024 waren es CHF 5’300, für 2023 CHF 5’200) und höchstens bis zum Betrag der im selben Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 Prozent je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Das ist eine kleine Erleichterung, aber kein Ausgleich für die Wette selbst. Wer CHF 1’071’000 gewinnt und im betreffenden Wettbewerb CHF 500’000 Einsatz geleistet hat, darf davon 5 Prozent des Gewinns, also CHF 53’550, abziehen – sofern die Höchstgrenze CHF 5’400 nicht greift. Der maximale Abzug ist damit auch bei sehr hohen Einsätzen gedeckelt.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Wer bei einem ausländischen Buchmacher wettet, spielt ohne Schweizer Bewilligung. Das heisst: keine Schweizer Spielsperre wird beachtet, keine Schweizer Sperrliste schützt vor DNS-Blockaden, kein Schweizer Beschwerdeweg steht zur Verfügung. Aus Sicht der Steuerverwaltung ist die Lage differenzierter, aber für die meisten Spielenden ungünstiger.

Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nach ESTV-Position nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind – ausländische Grossspiele erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wer allerdings denkt, damit sei die Sache erledigt, irrt sich: Die kantonale Steuerpraxis, etwa im Kanton Thurgau in der Veröffentlichung StP 25 Nr. 6, behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Es gibt dort also keinen Freibetrag und keine Verrechnungssteuer; es gibt schlicht die Verpflichtung, den Gewinn vollständig in der Steuererklärung zu deklarieren.

Was geschieht mit dem Einsatz? Grundsätzlich derselbe Abzug wie bei Schweizer Grossspielen, sofern das kantonale Recht ihn vorsieht – 5 Prozent des steuerbaren Gewinns, höchstens CHF 5’400 bei der direkten Bundessteuer und der im Kanton massgebende Höchstwert bei Staats- und Gemeindesteuern. Aber die Frage stellt sich erst, wenn der Gewinn überhaupt versteuert werden muss.

Wer ausländisch wettet und seinen Gewinn nicht deklariert, läuft Gefahr, später eine Steuernachforderung mit Bussen und Verzugszinsen zu erhalten. Die ESTV verweist allgemein auf die kantonalen Steuerverwaltungen für Fragen zur Einkommenssteuer und an [email protected] für Fragen zur Verrechnungssteuer – beide Stellen geben Auskunft, aber nicht für einzelne Anbieter.

Werbung und Verbot

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS), und die Busse kann bis CHF 500’000 betragen (Art. 131 BGS). Das gilt für Marketing im Internet ebenso wie für Affiliate-Links. Wer als Spielender darüber stolpert, hat keine Handhabe gegen die Werbung – die Verantwortung liegt beim Anbieter. Wer einen Bonuscode oder Gratisspielguthaben entdeckt, sollte skeptisch sein: Solche Angebote sind im bewilligten Markt selten und im nicht bewilligten Markt praktisch immer das Argument, mit dem man aufs Konto gelockt wird. Gratiswetten ausländischer Anbieter sind steuerlich gleich zu behandeln wie Gewinne ausländischer Grossspiele.

Spielerschutz: Limiten, Sperre, Beratung

Geldspiel ist in der Schweiz erst ab 18 Jahren erlaubt, und die Veranstalterinnen müssen technisch sicherstellen, dass Minderjährige nicht teilnehmen. Ein- und Auszahlungen laufen zwingend über Konten, die auf den Namen des Spielenden lauten (Art. 50 Abs. 2 VGS) – anonyme Auszahlungen oder Kryptowährungen gibt es im bewilligten Markt nicht.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Limiten setzt der Spielende selbst. Swisslos und Loterie Romande verlangen vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das unterscheidet sich von der gesetzlichen Mindestfrist, die nur 24 Stunden beträgt. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Diese Selbstbeschränkung ist freiwillig, aber technisch durchgesetzt: Wer seine Limite ausgeschöpft hat, kann am entsprechenden Tag keine weitere Wette platzieren. Die Schweiz kennt keinen gesetzlich fixen Einsatzhöchstbetrag; die Oberlimite von CHF 9’999 ist eine betreibereigene Vorgabe von Swisslos.

Spielsperren gehen weiter. Swisslos erlaubt eine produktbezogene Selbstaussperrung für 1 bis 180 Tage, ohne Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt für die gesamte Schweizer Spielbanken- und Geldspiellandschaft einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Das gemeinsame Register ist die zentrale Schutzmassnahme (Art. 80–82 BGS): Wer einmal gesperrt ist, kann sich nirgendwo im bewilligten Markt mehr anmelden. Eine freiwillige Sperre lässt sich frühestens nach drei Monaten mit Beteiligung einer Fachstelle aufheben (Art. 84 VGS).

Der Schweizer Markt hat eine Besonderheit, die eine Steuernummer nicht ändert: Testkäufe der Gespa haben 2025 an Verkaufsstellen in 47.5 Prozent der 200 Versuche eine Sportwette an Minderjährige verkauft – das ist die Statistik der Aufsichtsbehörde, kein Vorwurf an einzelne Kioske. Wer als Jugendlicher unter 18 Jahren wettet, macht sich nicht strafbar, riskiert aber, dass Gewinne nicht ausgezahlt werden (Art. 45 BGS). Eltern haften nicht direkt, sollten aber wissen, dass das System an der Verkaufsstelle weniger dicht ist als zu Hause am Bildschirm.

Hilfe und Beratung sind Sache der Kantone und der Fachstellen. Die Gespa verweist auf die kantonalen Beratungsangebote, die Spielsucht Schweiz als nationale Fachstelle und – im Fall einer Suchtselbstsperre – auf die Eintragung ins Register. Wer sich selbst sperren lässt, kann sich später an die zuständige kantonale Stelle wenden, um die Sperre mit professioneller Begleitung aufzuheben.

Übersicht der Anbieter im Schweizer Markt

Eine eigentliche Rangliste Sportwetten im klassischen Wettbewerbssinn gibt es für die Schweiz nicht, weil nur zwei Veranstalterinnen eine Bewilligung haben. Die Übersicht der Anbieter im Schweizer Markt zeigt die bewilligten Anbieter mit ihrer Trägerschaft und ordnet die ausländischen Marken ein, ohne sie den Schweizer Bewilligten gleichzustellen.

Anbieter Trägerschaft Schweizer Bewilligung
Swisslos Sporttip SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel) Ja – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51)
Loterie Romande Jouez Sport Société de la Loterie de la Suisse Romande Ja – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51)
Sportaza nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
DirectionBet nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
Roobet nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
BC.Game nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
BetFury nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
Cloudbet nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
IviBet nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
Fezbet nicht bewilligt Nein – keine Schweizer Bewilligung; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen

Die Tabelle ist absichtlich knapp gehalten: Im bewilligten Markt zählt die Trägerschaft, nicht das Marketing-Versprechen. Bei den ausländischen Anbietern fehlt schlicht jede schweizerisch relevante Information, weil keiner von ihnen eine Schweizer Bewilligung hat – sie sind hier aufgeführt, weil Schweizer Spielende auf sie stossen, nicht weil sie empfohlen werden.

Swisslos Sporttip – Trägerschaft und Stellung im Markt

Swisslos mit Sitz in Basel ist eine interkantonale Genossenschaft und betreibt Sportwetten unter dem Markennamen Sporttip. Grundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20. Mai 2019, mit der die Kantone die gemeinsame Durchführung von Lotterien und Sportwetten organisieren. Die Gespa beaufsichtigt als interkantonale Geldspielaufsicht; sie prüft die angebotenen Wettmärkte und genehmigt die Spielregeln. Das Sporttip-Angebot umfasst die deutsche Schweiz, das Tessin und Liechtenstein.

Aus dem Geschäftsbericht 2025 verteilte Swisslos für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Millionen, davon CHF 506 Millionen an die kantonalen Fonds und CHF 56 Millionen an die Stiftung Sportförderung Schweiz – diese Gelder fliessen in Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Millionen (2024: CHF 122 Millionen). Wer bei Swisslos wettet, finanziert also den Breitensport mit – das ist nicht symbolisch: 20 Prozent des Reingewinns aus dem Wettgeschäft gehen direkt in die Sportförderung. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 Prozent des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; 2025 waren das CHF 3’863’790.

Sporttip unterliegt betreibereigenen Limiten: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; ein Schein oberhalb der Limite wird nicht angenommen. Wer sich für grosse Einsätze interessiert, ist hier grundsätzlich falsch – wer mit kleinen Einsätzen spielt, ist im Kernmarkt. Das Angebot ist eine geschlossene Liste: Was die Gespa nicht freigibt, gibt es nicht.

Wer bei Sporttip wettet, hat den vollen Schweizer Schutzrahmen, aber auch die geschlossene Liste der angebotenen Märkte. Wer eine exotische Wette sucht, wird sie hier nicht finden.

Loterie Romande Jouez Sport – Westschweiz und Service public

Loterie Romande mit Sitz in Lausanne (Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne) betreibt das Angebot Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Genossenschaft zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; wer in einem Deutschschweizer Kanton wohnt, ist hier formal ausgeschlossen.

Jouez Sport ist das Gegenstück zu Sporttip, mit denselben Vorgaben aus dem Geldspielgesetz und denselben Spielerschutzregeln. Auch hier fliesst ein fester Anteil des Reingewinns in gemeinnützige Zwecke und in die regionale Sportförderung – die Mittelverteilung folgt der IKV 2020: 50 Prozent nach ständiger Bevölkerungszahl und 50 Prozent nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone. Für den Spielenden ändert sich nichts an der steuerlichen Grundlogik: Freibetrag bis CHF 1’071’000 (Bund 2026), 35 Prozent Verrechnungssteuer oberhalb.

Ausländische Anbieter – ohne Schweizer Bewilligung (2)

Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet und Fezbet haben in der Schweiz keine Bewilligung und werden hier nur aufgeführt, weil Schweizer Spielende auf sie stossen. Der Markenname allein sagt nichts über Schweizer Aufsicht, Schweizer Spielsperre oder Schweizer Schutz im Streitfall. Eine im Ausland ausgestellte Lizenz (Curaçao, Malta, Anjouan, Philippinen) hat auf Schweizer Boden keine rechtliche Wirkung (Art. 4 BGS); die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, was zur DNS-Blockade für Schweizer Anschlüsse führt. Schweizer Spielende sind nicht strafbar, riskieren aber die Einziehung von Gewinnen im Strafverfahren gegen den Anbieter, haben keinen Zugang zum Schweizer Sperrregister und keine Schweizer Beschwerdestelle.

Steuerlich sind Gewinne aus diesen Anbietern nach der Thurgauer Praxis vollumfänglich steuerbar – unabhängig vom Betrag. Wer bei einem dieser Anbieter spielt, sollte sich vorher über die steuerlichen Konsequenzen informieren oder den Gewinn vollständig deklarieren, um Bussen und Verzugszinsen zu vermeiden. Werbung für diese Anbieter ist in der Schweiz verboten.

Rechenbeispiel: Was eine Wette wirklich zurückbringt

Für den typischen Spielenden bleibt die Rechnung einfach. Eine Wette über CHF 100 zur Quote 2.00 gibt im Erfolgsfall CHF 200 brutto zurück – das ist die Auszahlung des Wettanbieters, nicht der Gewinn. Der Nettogewinn beträgt CHF 100 (Auszahlung minus Einsatz). Das liegt komfortabel unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000, also ohne Verrechnungssteuer und ohne Einkommenssteuer; der Gewinn wird nicht deklariert und ist steuerlich unbeachtlich. Auch nach hundert solcher Wetten mit unterschiedlichen Quoten ändert sich am einzelnen Gewinn nichts – massgebend ist immer der Gewinn aus einem Schein, nicht die Summe über das Jahr.

Für hohe Gewinne verschiebt sich die Rechnung. Eine Einzelwette über CHF 500’000 zur Quote 2.50 bringt CHF 1’250’000 zurück, der Nettogewinn beträgt CHF 750’000 – unter dem Freibetrag, steuerfrei. Eine Wette über CHF 600’000 zur Quote 2.50 bringt CHF 1’500’000, der Gewinn CHF 900’000 – immer noch unter dem Freibetrag, steuerfrei. Erst wenn der einzelne Gewinn die Marke von CHF 1’071’000 überschreitet, beginnt die Verrechnungssteuer zu greifen.

Bei einem Gewinn von CHF 1’100’000 und einem Freibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 29’000 steuerbar. Swisslos oder Loterie Romande ziehen 35 Prozent Verrechnungssteuer auf diesen Anteil direkt ab – das sind CHF 10’150. Ausgezahlt werden CHF 1’089’850. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt, bekommt die CHF 10’150 vollständig zurück, sofern das übrige Einkommen den Gesamtbetrag nicht aufzehrt. Das ist der saubere Weg. Wer auf die Deklaration verzichtet, weil er denkt, der Freibetrag gelte für sein Einkommen, hinterlässt eine Lücke, die eine spätere Revision aufdecken kann – inklusive Bussen und Verzugszinsen.

Dieses Beispiel illustriert die Mechanik, nicht einen Anspruch auf einen Gewinn in dieser Höhe. Sportwetten bleiben ein Glücksspiel, der erwartete Verlust entspricht der Marge des Markts: Wer dauerhaft spielt, verliert im Schnitt den Anteil jeder Wette, der nicht ausgezahlt wird. Das gilt unabhängig davon, ob der einzelne Gewinn steuerfrei bleibt oder nicht.

Werbung, Boni und Werbeverbote

Im bewilligten Markt sind Boni und Gratisspielguthaben möglich, brauchen aber die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt – diese Zahl zeigt, dass der Markt für Bonusangebote eng bleibt und nicht mit grosszügigen Werbeaktionen zu rechnen ist. Werbeaktionen gibt es nur zurückhaltend: keine Push-Mitteilungen, keine aggressiven Social-Media-Boni, keine Gratiswetten im Wochenrhythmus.

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft werden. Wer einen Bonuscode bei einem ausländischen Anbieter sieht, sieht eine Straftat im Hintergrund – die Werbung, nicht der Bonus, ist das Problem.

Häufige Fragen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Bis zum Freibetrag von CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn (gültig ab 1.1.2026, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer) ja, vollständig steuerfrei. Oberhalb des Freibetrags wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig; es fällt eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent an, die bei einer Deklaration in der Steuererklärung zurückgefordert werden kann.

Wie hoch ist der Freibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000, mit jährlichem Ausgleich der kalten Progression; 2024 waren es CHF 1’056’600, 2023 CHF 1’038’300, in den Steuerperioden 2019 bis 2022 CHF 1’000’000. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt der Freibetrag des Wohnsitzkantons – die ESTV-Übersicht für 2024 weist Werte zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus, der Kanton Thurgau nennt pauschal CHF 1’000’000.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 Prozent?

Der Veranstalter (Swisslos oder Loterie Romande) zieht 35 Prozent direkt auf den übersteigenden Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und Freibetrag CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 steuerbar, davon 35 Prozent = CHF 45’150 Verrechnungssteuer. Die Auszahlung erfolgt entsprechend um diesen Betrag reduziert; rückerstattet wird die Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Keine Schweizer Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus bewilligten Grossspielen verrechnungssteuerpflichtig sind. Die kantonale Steuerpraxis – etwa im Kanton Thurgau – behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Es gibt dort also keinen Freibetrag; die ordentliche Einkommenssteuer greift voll.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz; Einsätze sind kein steuerbares Einkommen. Das gilt für bewilligte Schweizer Anbieter. Ausländische Anbieter können in ihrem Sitzland einer Wettsteuer unterliegen, die Eidgenössische Steuerverwaltung hat darauf keinen Einfluss.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, aber nur oberhalb des Freibetrags und unter einschränkenden Bedingungen (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei der direkten Bundessteuer sind 5 Prozent des Gewinns abzugsfähig, höchstens CHF 5’400 (Steuerperiode 2025) und höchstens im Rahmen der im selben Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt der kantonale Höchstwert – im Kanton Thurgau pauschal 5 Prozent, höchstens CHF 5’000.

Inhalt erstellt vom Team «hockeywetten»