Sportwetten mit gratis Startguthaben in der Schweiz 2026
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Aktualisiert am Oktober 19, 2026 und abgeglichen mit den Bewilligungsregistern von Gespa und den Spielregeln von Swisslos und Loterie Romande.
Wer in der Schweiz nach einem Startguthaben ohne eigene Einzahlung sucht, landet schnell bei ausländischen Buchmachern, die mit grossen Boni werben. Wer bei einem Schweizer Anbieter bleibt, findet deutlich weniger, dafür aber klare Regeln. Dieser Überblick erklärt, welche beiden Veranstalter in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten dürfen, wie eine einmalige Gratisspielguthaben-Aktion wie die «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande konkret ablief und welche Bedingungen an einem Aktionsguthaben hängen. Wer ohne Einzahlung spielen will, sollte wissen, dass Gratisspielguthaben in der Schweiz nicht auszahlbar ist und die Gespa jeder Aktion vorher zustimmen muss.
Grundlagen: Was ein Startguthaben in der Schweiz bedeutet
Einordnung des Begriffs
Ein Startguthaben ist ein Betrag, mit dem eine Spielende Person wetten kann, ohne vorher eigenes Geld auf das Spielerkonto eingezahlt zu haben. In der Schweizer Gesetzgebung heisst das «Gratisspielguthaben», und der Begriff ist genau definiert: Es handelt sich um ein Guthaben, das von der Veranstalterin abgegeben wird und nicht aus eigener Einzahlung stammt. Bei Swisslos wie bei der Loterie Romande ist dieses Guthaben ausdrücklich nicht auszahlbar und kann nur für Wetten auf dem Spielcme der jeweiligen Veranstalterin verwendet werden. Wer mit einem solchen Guthaben gewinnt, behält in der Regel den Nettogewinn – das Guthaben selbst verfällt.

In der Deutschschweiz wird das Produkt von Swisslos «Sporttip» genannt, in der Westschweiz heisst das entsprechende Produkt der Loterie Romande «Jouez Sport». Beide Produkte decken das gesamte zugelassene Sportwettenangebot in der Schweiz ab. Wer in der Deutschschweiz oder im Tessin wohnt, kann nur bei Swisslos ein Konto eröffnen; wer in einem der sechs Genannten Westschweizer Kantone wohnt, kann nur bei der Loterie Romande spielen.
Wie startguthaben in der Praxis entstehen
Eine Einzahlung ist in der Schweiz nicht nötig, wenn die Veranstalterin dem Konto selbst einen Betrag gutschreibt. Das kann auf zwei Wegen geschehen: als Reaktion auf die Eröffnung eines Kontos oder als befristete Aktion zu einem bestimmten Anlass. Im Schweizer Markt sind solche Aktionen selten, weil das Geldspielgesetz (BGS) für Gratisspielguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa verlangt. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsichtsbehörde 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beide Ausnahmen sind einzeln bewilligt und zeitlich kurz, nicht ein dauerhaftes «Willkommensgeschenk».

Wer bei einem Schweizer Veranstalter ein Konto eröffnet, zahlt in aller Regel selbst ein. Die Mindesteinzahlung beträgt bei Swisslos CHF 20, der maximale Kauf pro 30 Tage liegt bei CHF 10’000 und ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben den Betrag von CHF 9’999 nicht übersteigt. Gratisguthaben, das die Veranstalterin selbst gutschreibt, ist eine Ausnahme und keine Standardleistung.
Neukundenangebot und Aktionen bei den Schweizer Veranstaltern
Bei Swisslos und Loterie Romande gibt es kein klassisches Neukundenangebot im Stil internationaler Buchmacher. Der Grund liegt im Geldspielgesetz: Die Gespa muss jeder Gratisspielguthaben-Aktion einzeln zustimmen. Eine breite Marketingkampagne mit «100 % Bonus auf die erste Einzahlung» ist in dieser Form in der Regel nicht bewilligungsfähig. Stattdessen laufen einzelne Aktionen, die klar befristet sind und einen konkreten Anlass haben. Ein Beispiel dafür war die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande.
Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 solcher Guthaben ausgegeben, jedes war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Solche Aktionen werden vorab von der Gespa bewilligt und sind keine Dauerversprechen. Wer ein Konto bei einem Schweizer Veranstalter eröffnet, sollte nicht mit einer automatischen Gutschrift rechnen, sondern das Aktionsraster auf der Webseite verfolgen.
Warum die Auszahlung von Aktionsguthaben ausgeschlossen ist
Das Geldspielgesetz kann den Grund für den Ausschluss direkt nennen: Gratisspielguthaben ist Teil der Spielbedingungen, nicht der Spieleinlage. Es darf nicht als Bargeld oder Banküberweisung an die spielende Person zurückfliessen, sonst würde es zu einem unentgeltlichen Kredit – und die Abgabe von Kredit an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS verboten. Die Anerkannte Schutzregel ist daher, dass Gratisspielguthaben nur auf dem Spielerkonto selbst zur Platzierung von Wetten verwendet werden darf und Gewinne, die mit diesem Guthaben erzielt werden, dem Wallet oder dem Bankkonto der spielenden Person gutgeschrieben werden – das Startguthaben selbst aber auf dem Konto der Position «Spielguthaben» verbleibt.
Diese Konstruktion erklärt, warum ein Aktionsguthaben von CHF 10 bei einer Wette zu Quote 2.00 nicht etwa CHF 20 zurückbringt, sondern den Nettogewinn von CHF 10 als regulären Gewinn gutschreibt. Wer mit CHF 10 Spielguthaben auf eine Quote von 2.00 setzt und gewinnt, hat CHF 10 Nettogewinn erzielt und kann diesen Gewinn auszahlen lassen. Das ursprüngliche Aktionsguthaben aber ist weg, sobald die Wette platziert wurde. Dieser Mechanismus unterscheidet Gratisspielguthaben strukturell von einem klassischen Bonus, bei dem das Bonusguthaben nach Erfüllung der Umsetzungsbedingungen zur Auszahlung freigegeben wird.
Rechtliche Lage in der Schweiz
Die zwei bewilligten Veranstalter
Das Geldspielgesetz lässt für die Durchführung von Sportwetten in der Schweiz nur zwei Veranstalterinnen zu: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Diese Begrenzung ist im BGS selbst verankert und nicht ein Ergebnis einer einzelnen Bewilligungsrunde. Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, ohne eine dieser beiden Veranstalterinnen zu sein, braucht keine Bewilligung, weil es keine Bewilligung gibt: Das Gesetz schliesst weitere Anbieter aus.
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel veranstaltet Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Die Loterie Romande ihrerseits veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Die Loterie Romande unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Die beiden Veranstalterterinnen sind in ihren Gebieten die einzigen Stellen, an denen in der Schweiz legal Sportwetten platziert werden können.
Die Rolle der Gespa
Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) mit Sitz in Bern beaufsichtigt die Schweizer Lotterien und Sportwetten. Das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die Gespa ist nicht zu verwechseln mit der ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Für Sportwetten ist die Gespa die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Gespa erteilt die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung (Art. 21-25 BGS). Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Gespa prüft Angebote, Werbung und einzelne Aktionen, einschliesslich Gratisspielguthaben-Aktionen. Wer ein Konto bei einem Schweizer Anbieter eröffnet, kann sich darauf verlassen, dass die Aufsichtsbehörde das Angebot geprüft hat.
Was auf einer Schweizer Bewilligung beruht – und was nicht
Die Schweizer Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft. Anbieter oder Lizenzen aus diesen Ländern sind nicht «gleichwertig» mit einer Schweizer Bewilligung, sondern haben im Schweizer Markt keinen rechtlichen Status. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, tut dies ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens.
Diese Unterscheidung ist wichtig für drei Bereiche: den Schutz spielender Personen, die Werbung und die strafrechtliche Verfolgung. Spielende, die bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wetten, machen sich nicht strafbar. Das Bundesamt für Justiz führt dies so aus. Aber die Anbieter selbst können in der Schweiz belangt werden. Wer ohne Bewilligung in der Schweiz Sportwetten organisiert, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar – bei gewerbsmässigem Handeln drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Werbung für solche Anbieter kann nach Art. 74 Abs. 3 BGS mit einer Busse von bis CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS).
Die Sperrliste und ihre Wirkung
Die Gespa führt eine Sperrliste mit Domains ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren diese Domains auf DNS-Ebene (Art. 86-93 BGS). Die erste Liste wurde am 3. September 2019 veröffentlicht; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Die Gespa nennt Interwetten und bet-at-home als Beispiele für Anbieter, die auf der Liste stehen; bet365 ist ebenfalls aufgeführt. Bei neuen Domains, die nach einer Blockierung aufgeschaltet werden («Domain-Hopping»), erfolgt die Aufnahme in der Regel innert weniger Stunden.
Die Sperrliste ist eine Sperre gegen den Zugang zu ausländischen Anbietern, nicht gegen die Auszahlung von Gewinnen. Wer ein Konto bei einem ausländischen Anbieter hat und gewinnt, kann sein Geld in der Regel erhalten – aber nicht über Schweizer Kanäle, nicht über den Schweizer Rechtsweg, nicht unter dem Schutz des Schweizer Spielerschutzes. Das ist der Punkt, an dem die Sperrliste und das fehlende Schweizer Schutzregime aufeinandertreffen.
Spielerschutz: Verlustlimiten und Spielsperre
Verlustlimiten vor der ersten Wette
Vor der ersten Sporttip-Wettenson muss die spielende Person Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999 pro Zeitfenster. Für Personen unter 21 Jahren liegt die Obergrenze bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage gesetzt werden.
Diese Limiten sind nicht staatlich festgelegt, sondern werden von der spielenden Person selbst gewählt. Das BGS verlangt, dass die Veranstalterin die spielende Person vor der ersten Wette zur Festlegung von Höchstwerten für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verpflichtet (Art. 87 VGS). Eine Senkung muss sofort umgesetzt werden, eine Erhöhung nach dem Gesetz innert 24 Stunden. Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren Bedingungen eine Frist von 72 Stunden an, was über die gesetzliche Mindestvorgabe hinausgeht und der regulierenden Person bessere Kontrolle über eine impulsive Limitenerhöhung gibt.
Die Schweiz hat keinen staatlich festgelegten Einzahlungsdeckel. Wer eine Einzahlungslimite setzt, tut dies freiwillig. Eine typische kombinierte Schutzregel ist das eigene Tageslimit pro Muster plus die Verlustlimite plus die Einzahlungslimite. Wer das Gefühl hat, dass eine dieser Limiten zu hoch ist, kann sie sofort senken. Wer das Gefühl hat, dass sie zu niedrig ist, muss 72 Stunden warten.
Spielsperre und Selbstsperrung
Bei Swisslos kann der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst gesperrt werden. Eine solche Sperre gilt ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Eine selbstgewählte Sperre kann nach dem BGS (Art. 84 VGS) erst nach drei Monaten aufgehoben werden, wobei eine Fachstelle einzubeziehen ist (Art. 81 BGS). Eine freiwillige Pause von bis zu sechs Monaten muss von der Veranstalterin angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer gesperrt ist oder das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Die Spielsperre auf einen Schweizer Anbieter erstreckt sich nicht auf ausländische Anbieter. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, ist im Schweizer Schutzsystem nicht erfasst. Das ist einer der Gründe, warum die Sperrliste und das Schutzsystem zusammenwirken sollen: Wer bei einem Schweizer Anbieter gesperrt ist, soll nicht einfach auf einen ausländischen Anbieter ausweichen können. Die Sperrliste blockiert den Zugang zu diesen ausländischen Anbietern auf DNS-Ebene, was die Umgehung des Schutzes erschwert.
Warum ein Startguthaben den Schutz nicht ersetzt
Ein Startguthaben kann dazu verleiten, schneller zu wetten, als man es mit eigenem Geld täte. Wer kein eigenes Geld riskiert, setzt eher einen hohen Anteil des Guthabens auf eine Quote, die er mit eigenem Geld nicht anrühren würde. Das ist ein bekanntes psychologisches Phänomen und ein Grund, warum Gratisspielguthaben im Schweizer Markt restriktiv behandelt wird: Es soll nicht als Marketinginstrument für risikofreudiges Verhalten dienen, sondern als kurze Aktion mit klarem Anlass.
Wer die Verlustlimite vor der ersten Wette setzt, hat einen Schutzmechanismus, der unabhängig vom Guthaben gilt. Die Limite gilt für Verluste, nicht für Einsätze, sodass eine Wette, die verloren wird, als Verlust zählt, und das Guthaben wird mit eigenem Geld aufgefüllt. Ein Startguthaben kann dazu führen, dass die ersten Wetten aus dem Aktionsguthaben bezahlt werden und die Verlust nicht anfallen – aber sobald das Aktionsguthaben aufgebraucht ist, beginnt die Verlustzählung. Wer diese Mechanik versteht, sieht das Aktionsguthaben als begrenztes Testkapital und nicht als risikofreies Spiel.
Testkäufe und Schutz an Verkaufsstellen
Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schweizer Schutz bewertet, sollte diese Zahl im Hinterkopf behalten: Auch an bewilligten Verkaufsstellen ist die Schutzregel nicht perfekt. Online ist die Schutzregel strenger: Eine Registrierung erfordert einen Ausweis, eine Adressverifikation und eine Altersprüfung. An Verkaufsstellen kann die Prüfung weniger zuverlässig sein.
Boni und Freiwette: Wie Startguthaben funktionieren
Die Mechanik eines Gratisspielguthabens
Ein Gratisspielguthaben wird der spielenden Person auf dem Spielerkonto gutgeschrieben. Es kann für Wetten verwendet werden, aber nicht ausbezahlt werden. Wer mit dem Guthaben wettet und verliert, verliert das Guthaben. Wer mit dem Guthaben wettet und gewinnt, erhält den Nettogewinn als regulären Gewinn auf dem Wallet oder dem Bankkonto.
Die Swisslos-Bedingungen für die Online-Teilnahme legen fest, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist. Die Loterie Romande formuliert dies in ihrem Reglement Général des jeux ähnlich: «Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.» Beide Veranstalterinnen behandeln das Aktionsguthaben gleich.
Die Logik dahinter ist klar: Ein Aktionsguthaben, das auszahlbar wäre, würde als Bargeldgeschenk wirken und gegen das Verbot der Kreditabgabe an Spielende verstossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Das BGS lässt Gratisspielguthaben nur unter der Bedingung zu, dass es auf dem Spielerkonto bleibt und nur für Wetten verwendet werden kann. Die Gespa prüft bei jeder bewilligten Aktion, dass diese Konstruktion eingehalten wird.
Der Kombiboost von Sporttip
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und nur für Prematch-, Live- und Systemwetten. Er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn staffelt sich nach der Anzahl der Voraussagen: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben Voraussagen, 40 % bei zehn Voraussagen, 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Der Kombiboost ist kein Startguthaben, sondern eine Gewinnerhöhung auf eine platzierte Wette. Er ist eine Antwort auf das ausländische Modell der «Accunt-Boosted-Odds» und unterscheidet sich von einem klassischen Bonus. Eine spielende Person, die mit dem Kombiboost spielt, setzt eigenes Geld ein und erhält im Erfolgsfall einen höheren Nettogewinn. Die Mechanik ist anders als beim Gratisspielguthaben, aber das Werbeversprechen ist ähnlich: «Mehr Gewinn für Gewinn» – und das ist in den Bedingungen nachzulesen.
Quotenboosts und Profitboosts bei Sporttip
Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Quotenboosts und Profitboosts sind keine Gratisspielguthaben, sondern eine vorübergehende Erhöhung der Quote auf eine konkrete Wette. Sie sind an konkrete Sportereignisse gebunden, an klare Einsatzbedingungen und an die einmalige Nutzung pro Wettende. Sie ähneln den «Boosted Odds» internationaler Anbieter, sind aber enger reguliert: Die Gespa prüft jede Aktion.
Cash-Out bei Sporttip
Cash-Out bei Sporttip ist verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn. Er hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Wer Cash-Out als Schutzfunktion versteht, sollte wissen, dass der Cash-Out-Betrag immer unter dem vollen Wettgewinn liegt und es sich um eine vorzeitige Beendigung der Wette handelt – nicht um eine garantierte Auszahlung.
Was ein Startguthaben wert ist: das Beispiel im Überblick
Ein häufig beworbenes Konzept ist die «Free Bet» im Wert von CHF 10. Was eine solche Free Bet wert ist, hängt von der Quote ab, auf die sie platziert wird, und von der Auszahlungsquote des Marktes. Bei einer zweiwegigen Wette zu 1.90/1.90 – einem Beispiel, nicht einem konkreten Preis – liegt die Auszahlungsquote bei rund 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 1.90/2 ≈ 0’947. Die Marge des Marktes liegt bei rund 5.3 %.
Für eine Free Bet, deren stake bei einem Gewinn nicht zurückgezahlt wird, berechnet sich der durchschnittliche Wert als Free-Bet-Betrag × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote des Marktes. Bei einer Free Bet von CHF 10 auf eine Quote von 1.90: 10 × (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0’947 ≈ 10 × 0’474 × 0’947 ≈ 4.49 CHF. Das ist der durchschnittliche Wert der Free Bet bei dieser Quote und diesem Markt, unter der Annahme, dass das Ergebnis ausgeglichen ist und das Guthaben nicht auszahlbar ist. Der Wert kann zwischen rund 4 und 5 CHF schwanken, je nach Marktlage.
Die Rechnung zeigt, warum Gratisspielguthaben keine Bargeldgeschenke sind: Eine Free Bet von CHF 10 auf einen Markt mit 5 % Marge hat einen durchschnittlichen Wert von etwa der Hälfte des Nennbetrags. Wer das Aktionsguthaben auf eine niedrige Quote setzt, erhält weniger; wer auf eine hohe Quote setzt, erhält mehr, aber das Risiko ist höher. Der durchschnittliche Wert ist eine Schätzung über viele Wetten, nicht eine Garantie für eine einzelne Wette.
Die zwei Schweizer Veranstalter im Überblick
Swisslos Sporttip
Swisslos mit Sitz in Basel ist die Veranstalterin für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Das Produkt für Sportwetten heisst Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS, die Aufsicht führt die Gespa.
Sporttip deckt das gesamte zugelassene Sportwettenangebot ab. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Bei Sporttip stehen Wetten Personen ab 18 Jahren offen. Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (etwa Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Diese Regel soll verhindern, dass Wetten mit Insiderwissen platziert werden.
Cash-Out bei Sporttip ist verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und es besteht keine Garantie für jeden Markt. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote (bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten). Der Gewinn wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos an. Die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Der Mindestkauf von Spielguthaben beträgt CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich. Der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen.
Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden: 1, 7 und 30 Tage, mit einer Obergrenze von CHF 9’999 pro Zeitfenster. Für Personen unter 21 Jahren liegt die Obergrenze bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Eine Spielsperre kann produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst gesetzt werden. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen.
Swisslos Sporttip ist die richtige Adresse für spielende Personen in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein, die eine bewilligte Schweizer Veranstalterin suchen, mit klaren Limiten, klarer Aufsicht und einem vollständig regulierten Angebot. Wer ein Startguthaben ohne Einzahlung sucht, wird hier selten fündig – Gratisspielguthaben ist eine Ausnahme und keine Regel.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande mit Sitz in Lausanne ist die Veranstalterin für die sechs Westschweizer Kantone. Das Produkt für Sportwetten heisst Jouez Sport. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS, die Aufsicht führt die Gespa.
Jouez Sport deckt das zugelassene Sportwettenangebot für die Westschweiz ab. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne darüber werden auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Loterie Romande hatte in der Wintersaison 2025/2026 die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades». Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, jedes war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Aktion ist ein Beispiel für eine bewilligte Gratisspielguthaben-Aktion, die klar befristet war und an einen konkreten Anlass gebunden war.
Das Reglement Général des jeux der Loterie Romande regelt die Bedingungen für die Online-Teilnahme. Die Westschweizer Veranstalterin wendet vergleichbare Spielerschutzregeln an wie Swisslos. Wer in einem der Kantone FR, GE, JU, NE, VD oder VS wohnt, kann ein Konto bei der Loterie Romande eröffnen.
Die Loterie Romande unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Die Verkaufsstellen sind vor allem für Lose und Lotterieprodukte zuständig; Sportwetten werden über die Online-Plattform platziert.
Loterie Romande Jouez Sport ist die richtige Adresse für spielende Personen in der Westschweiz, die eine bewilligte Schweizer Veranstalterin suchen. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist ein Beispiel für eine bewilligte Gratisspielguthaben-Aktion; weitere solche Aktionen sind möglich, aber jedes Mal einzeln von der Gespa zu bewilligen.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Was «ohne Schweizer Bewilligung» bedeutet
Die folgenden Anbieter sind internationale Buchmacher, die in der Schweiz keine Bewilligung haben. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Anbieter sind nicht an das Schweizer Schutzsystem angeschlossen, nicht an das Schweizer Ausschlussregister, nicht an die Schweizer Aufsicht. Spielende Personen, die bei diesen Anbietern spielen, tun dies ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens.
Diese Anbieter werden hier genannt, weil Schweizer Spieler mit ihnen in Berührung kommen. Sie werden den Schweizer Veranstalterinnen gegenübergestellt. Sie werden nicht beworben.
Betclic
Betclic ist ein europäischer Anbieter mit einer Lizenz in Malta. Die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. Betclic verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da keine Verbindung zum nationalen Ausschlussregister besteht, ist der Spielerschutz nicht gewährleistet. Rechtliche Schritte in der Schweiz sind ausgeschlossen, und der Zugriff auf die Plattform kann durch die Gespa via DNS-Sperre unterbunden werden.
Fezbet
Fezbet operiert mit einer Lizenz aus Curaçao. Diese Lizenz ist in der Schweiz nicht anerkannt. Das Angebot ist weder in das Sperrregister integriert, noch existieren lokale Schutzmassnahmen für Kunden. Ein Rechtsweg in der Schweiz ist nicht gegeben. Bei Verstössen kann die Internetseite der Sperrliste der Gespa hinzugefügt werden, was den Zugang einschränkt.
WirWetten
WirWetten ist ein Anbieter mit Lizenz in Malta. Die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. Der Betreiber ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angebunden, wodurch kein vergleichbarer Schutz für spielende Personen besteht. Aufgrund fehlender lokaler Zulassung existiert kein Schweizer Rechtsweg für Streitigkeiten. Der Zugang zur Webseite kann jederzeit durch die Gespa unterbunden werden, sollte der Anbieter auf der Sperrliste landen.
20Bet
20Bet bietet seine Dienste mit einer Lizenz aus Curaçao an. Die Lizenz besitzt in der Schweiz keine Rechtsgültigkeit. Es besteht keine Anbindung an das Schweizer Schutzsystem gegen Spielsucht. Kunden können sich in Konflikten nicht auf den Schweizer Rechtsweg berufen; das Angebot steht unter der Beobachtung der Gespa.
Rainbet
Rainbet ist ein Anbieter mit Lizenz in Curaçao. Die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. Rainbet ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen und bietet keine Schweizer Sperre. Es handelt sich um ein Angebot ohne Schweizer Regulierung.
MyStake
MyStake ist ein Anbieter mit Lizenz in Curaçao. Die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. MyStake ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen und bietet keine Schweizer Sperre. Eine Regulierung durch Schweizer Behörden fehlt vollständig.
bet-at-home
bet-at-home ist ein Anbieter mit Lizenz in Malta. Die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. bet-at-home ist auf der Schweizer Sperrliste namentlich genannt.
BetPanda
BetPanda ist ein Anbieter mit Lizenz in Curaçao. Die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. BetPanda ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen und bietet keine Schweizer Sperre. Im Streitfall gibt es keinen Schweizer Rechtsweg. Die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen.
Vergleich der Schweizer Veranstalter
| Veranstalterin | Bewilligung | Veranstalterin / Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Schweizer Bewilligung | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel); Aufsicht Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | Schweizer Bewilligung | Société de la Loterie de la Suisse Romande (Lausanne); Aufsicht Gespa |
Beide Schweizer Veranstalterinnen sind nach dem BGS bewilligt. Die Bewilligung deckt das gesamte zugelassene Sportwettenangebot ab. Die Veranstalterinnen sind in ihren Vertragsgebieten die einzigen Anbieterinnen mit Schweizer Bewilligung.
Besteuerung von Wettgewinnen
Gewinne aus Schweizer Sportwetten
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind in der Schweiz einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn. Der Bundessteuerfreibetrag liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400). Oberhalb des Freibetrags wird die Verrechnungssteuer von 35 % erhoben. Die Verrechnungssteuer wird von der Veranstalterin zurückbehalten und kann durch Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgefordert werden. Der kantonale Steuerfreibetrag weicht vom Bundessteuerfreibetrag ab und ist je nach Kanton unterschiedlich – ein typischer Gewinn liegt deutlich unter beiden Schwellen, sodass keine Einkommensteuer und keine Verrechnungssteuer anfallen.
Gewinne aus ausländischen Anbietern
Gewinne ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung unterliegen keiner Verrechnungssteuer, weil die Verrechnungssteuer nur auf Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen erhoben wird. Die kantonale Steuerpraxis ist unterschiedlich: Im Kanton Thurgau werden Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen behandelt. In anderen Kantonen ist die Praxis weniger restriktiv. Wer Gewinne aus ausländischen Anbietern in der Steuererklärung deklarieren muss, sollte sich an einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung wenden.
Die Schweiz hat keine Wettsteuer
Es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer eine Wette platziert, zahlt keine zusätzliche Steuer auf den Einsatz. Die Steuer fällt erst auf den Gewinn an, oberhalb des Freibetrags. Diese Unterscheidung ist wichtig: Die Schweiz besteuert Gewinne, nicht Einsätze. Einige ausländische Anbieter werben mit «steuerfreien Wetten» – das ist in der Schweiz irreführend, weil Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen unterhalb des Freibetrags steuerfrei sind, was eine Selbstverständlichkeit ist, und Gewinne aus ausländischen Anbietern in manchen Kantonen voll steuerpflichtig sind.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?
Ja, in Einzelfällen. In der Schweiz braucht jede Gratisspielguthaben-Aktion die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsichtsbehörde 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Aktionen sind befristet, an einen konkreten Anlass gebunden und nicht als dauerhaftes Willkommensgeschenk ausgestaltet.
Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ab?
Die Aktion fand im Winter 2025/2026 an 7 Tagen statt. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Guthaben ausgegeben, jedes war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Aktion wurde vorab von der Gespa bewilligt.
Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?
Nein. Gratisspielguthaben ist nach den Bedingungen für die Online-Teilnahme von Swisslos und nach dem Reglement Général des jeux der Loterie Romande nicht auszahlbar. Wer mit dem Aktionsguthaben wettet und gewinnt, erhält den Nettogewinn als regulären Gewinn auf dem Wallet oder dem Bankkonto. Das Aktionsguthaben selbst verfällt mit der Platzierung der Wette. Diese Konstruktion ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS zwingend, weil eine auszahlbare Gratisspielguthaben-Aktion als unentgeltlicher Kredit an Spielende gelten würde.
Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen. Jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei Sporttip beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette beträgt CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Systemwetten kombinieren mehrere Voraussagen in einem Wettschein, wobei nicht alle Voraussagen korrekt sein müssen, damit die Wette gewinnt – das unterscheidet sie von der Kombinationswette.
Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?
Das Geldspielgesetz (BGS) verbietet in Art. 75 Abs. 1 die Abgabe von Kredit an Spielende. Ein kostenloses Guthaben, das ohne Bedingungen ausgezahlt werden könnte, würde als unentgeltlicher Kredit an die spielende Person wirken und gegen dieses Verbot verstossen. Die Gespa kann Gratisspielguthaben bewilligen, wenn das Guthaben an die Verwendung auf dem Spielerkonto gebunden ist und nicht auszahlbar ist. Die vorherige Zustimmung sichert, dass die Aktion diese Schutzregeln einhält.
Werbung und Boni: Was darf ein Schweizer Anbieter bewerben?
Die Werbung für Geldspiele darf in der Schweiz nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Für die Bewilligung einer Gratisspielguthaben-Aktion braucht es die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Eine breite Werbekampagne für ein Startguthaben ohne Einzahlung mit «100 % Bonus» ist in dieser Form in der Regel nicht bewilligungsfähig. Stattdessen sind einzelne, klar befristete Aktionen erlaubt. Promo-Codes werden in den Bedingungen der jeweiligen Aktion kommuniziert; sie werden in diesem Text nicht angezeigt, weil derer sie auf der Seite der Veranstalterin zu prüfen sind.
Bonus – hockeywetten
Inhalt erstellt vom Team «hockeywetten»
