Wettsteuer Schweiz: Was Gewinne aus Sportwetten kostet

Updated Oktober 2026
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Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.

Stand der Daten: Oktober 19, 2026 · geprüft gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Geschäftsberichte der beiden bewilligten Veranstalter.

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Eine Wette, die 200 CHF einbringt, geht in der Schweiz steuerfrei auf das Konto. Eine Wette, die ein Einfamilienhaus kostet, wird ein anderes Erlebnis. Zwischen diesen beiden Endpunkten liegt die ganze Schweizer Wettsteuer: ein hoher Freibetrag pro Einzelgewinn, eine einmalige Verrechnungssteuer von 35 % oberhalb dieses Freibetrags, keine Steuer auf den Einsatz, und eine kantonale Steuerpraxis, die Gewinne aus nicht bewilligten Anbietern unabhängig vom Betrag als Einkommen erfasst. Wer in der Schweiz online wettet, zahlt keine Wettsteuer auf den Einsatz, zahlt auf den Gewinn erst weit oberhalb des Freibetrags etwas, und läuft bei ausländischen Anbietern in eine andere Logik als bei den beiden bewilligten Veranstaltern im Land.

Dieser Text schreibt die Zahlen auf, die das ESTV und die beiden Veranstalter für 2026 veröffentlichen, und ordnet sie in das, was eine Wettende beim Wetten, beim Auszahlen und beim Ausfüllen der Steuererklärung tatsächlich erlebt.

Rechtslage und Bewilligung in der Schweiz

In der Schweiz dürfen Sportwetten nur zwei Veranstalter anbieten: die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip vertreibt, sowie die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), die in der Westschweiz unter Jouez Sport auftritt. Beide stützen sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) und auf das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51). Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern – nicht die ESBK, die nur Spielbanken überwacht.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.

Wer bei Sporttip wettet, wohnt in der Deutschschweiz, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein: AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie TI und FL bilden das Swisslos-Vertragsgebiet. Wer in der Romandie wohnt, wettet bei Jouez Sport – die Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS sind das Verbreitungsgebiet der Loterie Romande, die 221 Beschäftigte zählt und über 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz unterhält. Ein Online-Konto bei Swisslos oder Loterie Romande lässt sich nur eröffnen, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet liegt, die Person mindestens 18 Jahre alt ist und keine Spielsperre besteht.

Diese Aufteilung hat eine Konsequenz, die in den meisten Artikeln fehlt: Wer in Genf wohnt, kann kein Konto bei Swisslos eröffnen, und wer in Zürich wohnt, kann sich nicht bei Jouez Sport registrieren. Das BGS begrenzt die Organisatoren von Lotterien und Sportwetten bewusst auf zwei, weil die Reingewinne vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen müssen (Art. 106 Abs. 6 BV). Der Reingewinn aus Grossspielen wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Im Geschäftsjahr 2025 hat Swisslos insgesamt CHF 562 Mio. Reingewinn ausgeschüttet – CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die unter anderem Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe trägt. CHF 109 Mio. davon stammten aus den Sportwetten, gegenüber CHF 122 Mio. im Vorjahr.

Die Gespa veröffentlicht nicht eine Liste «weiterer bewilligter Buchmacher». Eine solche Liste gibt es nicht. Sie führt die Sperrliste mit Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekom-Anbieter per Zugangssperre blockieren. Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains; blockierte Anbieter tauchen unter neuen Adressen wieder auf, was die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet.

Was die Bewilligung bedeutet

Eine Bewilligung im Sinne des BGS umfasst zwei Teile: die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Wer bei einem bewilligten Anbieter wettet, zahlt Gewinne auf ein Konto im eigenen Namen, kann sich an die Schweizer Aufsicht wenden, hat Zugang zum schweizweiten Sperrregister und kann sich an die Gespa halten, falls ein Anbieter sich vertragswidrig verhält.

Für die Besteuerung ist die Bewilligung in zweierlei Hinsicht relevant: Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen wird nur von bewilligten Veranstaltern erhoben, und die Einkommenssteuerbefreiung bis zum Freibetrag greift für Gewinne aus bewilligten Grossspielen anders als für Gewinne aus nicht bewilligten Spielen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, fällt in eine andere steuerliche Logik – und die ist Gegenstand eines späteren Abschnitts.

Wer wettet, wettet bewilligt oder ohne Schweizer Schutz

In der Praxis treffen Schweizer Spielende im Internet auf zwei ganz unterschiedliche Anbieterwelten. Auf der einen Seite die bewilligten Veranstalter mit ihrem geschlossenen Wettprogramm, ihren Verlustlimiten und ihrer Auszahlung mit Verrechnungssteuerausweis. Auf der anderen Seite internationale Anbieter, deren Lizenzen aus Malta, Curaçao oder anderswoher in der Schweiz keine Wirkung entfalten.

Die Konsequenz für die Besteuerung: Wer bei Swisslos Sporttip oder Loterie Romande Jouez Sport wettet, kann darauf vertrauen, dass der Freibetrag pro Einzelgewinn korrekt angewandt und die Verrechnungssteuer automatisch abgezogen wird. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, muss selbst wissen, dass das ESTV den Gewinn unter Umständen als steuerbares Einkommen betrachtet, und muss die Erklärung in der Steuererklärung selbst vornehmen.

Die Gespa selbst hat 2025 in Testkäufen an Verkaufsstellen festgestellt, dass in 47,5 % von 200 Versuchen eine Sportwette an Minderjährige verkauft wurde. Das gehört zur Realität des Schweizer Marktes und ist der Grund, warum die Online-Identitätsprüfung bei den bewilligten Veranstaltern konsequent durchgesetzt wird.

Der Steuerfreibetrag: was er ist und wie er sich bewegt

Der Steuerfreibetrag ist ein Schwellenwert pro Einzelgewinn, nicht pro Jahr. Ein Gewinn, der darunter liegt, wird weder einkommenssteuerrechtlich erfasst noch mit Verrechnungssteuer belastet. Ein Gewinn, der darüber liegt, ist nur mit dem Teil steuerbar, der den Freibetrag übersteigt. Das ist der entscheidende Satz, weil viele Steuererklärungen sonst mit dem Gesamtbetrag eines grossen Gewinns ausgefüllt würden.

Die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen kennen den folgenden Verlauf: CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024 und CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Freibetrag CHF 1’071’000. Der Ausgleich der kalten Progression beim Freibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP). Das ist der formale Mechanismus, der die kleinen jährlichen Anpassungen erklärt.

Die Höhe variiert zwischen Kantonen, weil Kantone eigene Schwellenwerte für ihre Staats- und Gemeindesteuern setzen. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus, je nach Kanton; für 2023 waren CHF 1’038’300 und CHF 1’000’000 ausgewiesen. Der Text schreibt deshalb «je nach Kanton», nicht eine einzelne kantonale Zahl. Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000.

Wie der Freibetrag praktisch angewandt wird

Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerpflichtig – die ESTV nennt das in ihren Steuermäppchen, und die Thurgauer Steuerpraxis wendet es so an. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Wer darunter liegt, deklariert nichts und bekommt keinen Verrechnungssteuerausweis.

Das ist der Normalfall. Die überwiegende Mehrheit aller Wetten zahlt jeden Preis in einem Bereich, der den Freibetrag nicht berührt. Wer trotzdem den Freibetrag überschreitet, bekommt vom Veranstalter den Verrechnungssteuerausweis automatisch zugestellt und muss den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren. Der Freibetrag gilt pro Einzelgewinn, nicht pro Wettschein oder pro Wettjahr.

Verrechnungssteuer: der automatische Abzug über dem Freibetrag

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die der Veranstalter direkt bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Freibetrag abzieht. Sie beträgt in der Schweiz 35 % auf dem Teil des Gewinns, der den Freibetrag übersteigt. Der Veranstalter stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus, den die Wettende zusammen mit der Steuererklärung verwendet.

Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Davon zieht Swisslos 35 % direkt ab, also CHF 17’500, und zahlt der Wettenden den Nettobetrag von CHF 1’032’500 aus. Der verrechnungssteuerpflichtige Anteil ist damit erfasst; die Wettende deklariert den Gewinn in der Steuererklärung, stellt einen Rückerstattungsantrag und bekommt die CHF 17’500 mit der Veranlagung zurück, soweit sie tatsächlich Steuern zahlt. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen – sie wird zurückgefordert, nicht verrechnet.

Der Punkt, den viele Wettende nicht wissen: Die Verrechnungssteuer wird nur von bewilligten Veranstaltern abgezogen. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, der in der Schweiz auf der Sperrliste steht, kann unter Umständen trotzdem eine Verrechnungssteuerpflicht auslösen, hat aber keinen Veranstalter, der den Abzug vornimmt und den Ausweis ausstellt. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der Praxis nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind.

Wie die Wettende das Geld zurückholt

Wer den Freibetrag überschreitet, bekommt den Verrechnungssteuerausweis automatisch. Wer den Freibetrag nicht überschreitet, bekommt nichts zu tun. Wer bei einem ausländischen Anbieter gespielt hat, bekommt keinen Ausweis und keine automatische Verrechnungssteuer, muss aber nach kantonalem Recht unter Umständen den Gewinn deklarieren.

Die ESTV weist für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausdrücklich auf das Verfahren hin: Gewinn in der Steuererklärung deklarieren, Rückerstattung beantragen. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Das ist die saubere Arbeitsteilung, und ein Blick auf die ESTV-Seite zum Geldspielgesetz zeigt, dass sie dort auch so beschrieben ist.

Eine Beispielrechnung für 2026

Bei einer angenommenen Einzelwette von CHF 100 zu einer Quote von 2.00 liegt der Bruttogewinn bei CHF 200 – Einsatz plus gleich hoher Gewinnanteil. Der Gewinn unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000 ist steuerfrei; die Auszahlung erfolgt brutto, also CHF 200, ohne Abzug. Liegt derselbe Gewinn bei einer Quote, die den Gewinn auf CHF 1’500’000 hebt, sind CHF 429’000 steuerpflichtig; davon zieht der bewilligte Veranstalter 35 %, also CHF 150’150, ab und zahlt CHF 1’349’850 aus. Die Wettende deklariert den Bruttogewinn und bekommt die Verrechnungssteuer mit der Veranlagung insoweit zurück, als in der Steuerperiode tatsächlich Einkommenssteuer bezahlt wird.

Diese Bandbreite – von «keine Steuer» bis «35 % auf den übersteigenden Teil» – ist die Information, die das Thema Wettsteuer in der Schweiz eigentlich trägt. Der Normalfall einer Wettenden ist der erste; die Auszahlung mit Verrechnungssteuerausweis ist der seltene Ausnahmefall.

Einsatzabzug: was die Wettende vom Gewinn abziehen darf

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer für Lotterien und Grossspiele beträgt höchstens CHF 5’400 für 2025; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Das ist im Vergleich zur Verrechnungssteuer der kleine Posten, aber er relativiert die Wirkung des Freibetrags für jene Wettenden, die regelmässig spielen. Wer im Jahr 2025 auf Sportwetten CHF 30’000 einsetzt und CHF 32’000 gewinnt, kann bei der direkten Bundessteuer bis zu CHF 5’400 abziehen, vorausgesetzt, der Gewinn liegt oberhalb des Freibetrags. Bei Gewinnen unter dem Freibetrag fällt keine Einkommenssteuer an, und der Einsatzabzug kommt nicht zum Tragen – der Gewinn ist steuerfrei, fertig.

Gewinne aus nicht bewilligten Anbietern

Bei einem ausländischen Anbieter zu spielen ist nicht strafbar für die Wettende – das BJ (Bundesamt für Justiz) behandelt nur den Anbieter als Verstoss gegen das BGS. Die Wettende läuft allerdings in eine andere Besteuerungslogik.

Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Das ist die strengere Lesart und gilt als kantonale Praxis. Andere Kantone können abweichen, aber die Thurgauer Steuerpraxis ist die dokumentierte Position, die der Text referenziert. Wer also im Thurgau wohnt und bei einem internationalen Buchmacher eine Wette von CHF 500 zu einer Quote von 15.00 gewinnt und damit CHF 7’500 ausbezahlt bekommt, muss den Bruttogewinn vollständig deklarieren – nicht nur den Teil über CHF 1’000’000.

Die Verrechnungssteuer greift bei diesen Gewinnen nicht, da nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Der Anbieter zieht nichts ab, die Wettende bekommt den Bruttobetrag ausgezahlt und muss selbst deklarieren. Was bei einer Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung passiert, hängt vom Kanton ab. Im Thurgau ist die Antwort klar: vollumfänglich steuerbar.

Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Kleinspiele sind die kleinen, lokalen Wetten, etwa an einer Dorfveranstaltung. Was nicht bewilligt ist, fällt nach der Thurgauer Steuerpraxis wieder in die Vollbesteuerung.

Warum das für die Wettenden teuer werden kann

Eine durchschnittliche Sportwette bei einem internationalen Anbieter kostet im Gewinnfall nichts an Schweizer Einkommenssteuer, solange der Gewinn klein bleibt und der Kanton die ausländischen Gewinne nicht oder nur zurückhaltend besteuert. Das ist die verbreitete Annahme, und sie ist im Thurgau falsch: Auch ein Gewinn von CHF 500 kann im Thurgau steuerbar sein, wenn die Wette bei einem ausländischen Anbieter platziert wurde.

Hinzu kommt: Bei einem ausländischen Anbieter gibt es weder den schweizweiten Sperrregister-Anschluss, noch die Schweizer Aufsicht durch die Gespa, noch die Möglichkeit, sich an eine Schweizer Beschwerdestelle zu wenden. Wer mit einem Anbieter in Malta streitet, streitet mit einem Anbieter in Malta. Das ist die andere Seite der Steuerfrage: nicht die Frage, wie viel Steuern die Wettende zahlt, sondern die Frage, ob im Streitfall überhaupt jemand auf der anderen Seite des Tisches sitzt, der Schweizer Recht anwendet.

Wer im 2026 in der Schweiz online wettet

Die Zahl der Online-Anbieter, die in der Schweiz offiziell Sportwetten anbieten, beträgt zwei: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide verfügen über eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS, beide unterstehen der Gespa als Aufsichtsbehörde. Alle anderen Anbieter haben in der Schweiz keine Bewilligung und kein Recht, ihre Wetten in der Schweiz zu vermarkten.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die beiden bewilligten Veranstalter und die acht häufigsten internationalen Anbieter, die Schweizer Spielende im Internet antreffen. Die Tabelle bildet die Bewilligungslage ab.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung als Grossspiel-Veranstalter (BGS, Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel)
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Grossspiel-Veranstalter (BGS, Aufsicht Gespa) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
HornetBet Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
HighFlyBet Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
Betovo Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
Pribet Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
MyStake Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
WirWetten Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
Rainbet Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt
ZotaBet Ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt

Die ausgewiesenen Lizenzen der internationalen Anbieter haben in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die Wettende wird nicht bestraft, aber die Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Schutz im Streitfall.

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busseufentung von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Das gilt auch für Affiliate-Links und für Werbung in sozialen Medien. Wer einen internationalen Anbieter beschreibt, beschreibt ihn – und sollte ihn nicht bewerben.

Swisslos Sporttip: der bewilligte Veranstalter in der Deutschschweiz

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Sportwetten unter dem Produktnamen Sporttip. Die Online-Plattform läuft unter Swisslos.ch; die Online-Teilnahmebedingungen gelten seit dem 13. Januar 2025. Ein Konto lässt sich nur eröffnen, wer mindestens 18 Jahre alt ist, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet hat und keine Spielsperre besteht. Die Anmeldung verlangt die Identitätsprüfung anhand eines hochgeladenen Ausweises, der gegen Adressdatenbanken geprüft wird.

Die Sporttip-Spielregeln (Version 4.2) setzen den Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten auf CHF 1, den Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette auf CHF 1’000 und für eine Systemwette auf CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen anpassen; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die verlangten Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme betreffen 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage ist zusätzlich möglich.

Swisslos hat 2025 CHF 562 Mio. Reingewinn ausgeschüttet, davon CHF 109 Mio. aus Sportwetten. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags – 2025 waren das CHF 3’863’790. Auszahlungen von Gewinnen über dem Freibetrag führen den automatischen Abzug der Verrechnungssteuer von 35 % und die Ausstellung eines Verrechnungssteuerausweises mit sich.

Wer in einem der 19 Deutschschweizer Kantone, in Zürich, in Bern, in Basel, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wohnt, hat nur einen einzigen bewilligten Online-Anbieter: Swisslos Sporttip. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, kann sich dort nicht anmelden – auch das ist Teil der Bewilligung.

Loterie Romande Jouez Sport: der bewilligte Veranstalter in der Romandie

Die Loterie Romande betreibt ihre Sportwetten unter dem Namen Jouez Sport. Verbreitungsgebiet sind die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; das Unternehmen zählt 221 Mitarbeitende und 2’350 Verkaufsstellen. Die Online-Plattform läuft unter jeux.loro.ch.

Wer in der Romandie wohnt, kann nur bei Jouez Sport ein Konto eröffnen – Swisslos Sporttip steht diesem Personenkreis nicht offen. Die Anmeldung folgt demselben Muster wie bei Swisslos: Mindestalter 18, Wohnsitz im Verbreitungsgebiet, keine Spielsperre, Identitätsprüfung. Welche Verlustlimiten, Einsatzgrenzen und Auszahlungsmechaniken im Detail gelten, beschreiben die Teilnahmebedingungen der Loterie Romande.

Die Loterie Romande ist nach den IKV 2020 die zweite zugelassene Veranstalterin für Sportwetten in der Schweiz. Sie verteilt ihre Reingewinne vollständig an die Vereinbarungskantone und an gemeinnützige Zwecke im Verbreitungsgebiet. Wer in Genf oder Lausanne wohnt und online wettet, wettet bei Loterie Romande – oder bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit den beschriebenen Folgen für Besteuerung und Schutz.

HornetBet, HighFlyBet, Betovo, Pribet, MyStake, WirWetten, Rainbet und ZotaBet: acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Diese acht Marken sind die internationalen Anbieter, die Schweizer Spielende im Internet am häufigsten antreffen. Keiner von ihnen verfügt über eine Schweizer Veranstalterbewilligung oder Spielbewilligung nach BGS. Eine ausländische Lizenz – gleich aus welchem Land – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Gespa führt keine Liste mit Lizenzen dieser Anbieter, weil sie in der Schweiz nicht bewilligt sind; die Gespa-Liste ist die Sperrliste der Domains, die in der Schweiz per Zugangssperre blockiert werden.

Was die Anbieter im Detail an Wettmärkten, Quoten, Livewetten, Cash-Out-Funktionen, Apps oder Zahlungsmethoden anbieten, beschreiben ihre eigenen Bedingungen. Wer dort spielt, sollte vor der Anmeldung prüfen, ob der Anbieter eine Lizenz in einem Land hat, dessen Aufsicht die Wettende akzeptiert – und sollte wissen, dass die Schweizer Behörden im Streitfall keine Handhabe haben.

Was die Besteuerung angeht, ist die Lage eindeutig: Gewinne aus diesen Anbietern sind nach der Thurgauer Steuerpraxis unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. In anderen Kantonen kann die Praxis abweichen; eine verbindliche Auskunft gibt die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Wer auf Nummer sicher gehen will, deklariert den Gewinn – und konsultiert im Zweifel eine Steuerberatung.

Werbung für diese Anbieter ist in der Schweiz verboten. Wer einen Anbieter in sozialen Medien oder über Affiliate-Links bewirbt, bewegt sich im Grenzgebiet zum Art. 74 Abs. 3 BGS und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 belangt werden. Die Gespa führt eine Sperrliste; Domains, die auf der Liste stehen, werden von Schweizer Internetanbietern per DNS-Sperre blockiert. Blockierte Domains tauchen unter neuen Adressen wieder auf – die Gespa nennt das Domain-Hopping und nennt Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Beispiele für Anbieter, die in der Sperrliste geführt werden.

Spielerschutz: was die Schweizer Besteuerung nicht regelt

Die Frage, wie viel Steuer auf einen Wettgewinn fällt, hat mit der Frage, wer sich gegen Spielsucht schützt, nichts zu tun. Beide Fragen werden in der Schweiz parallel beantwortet, aber die Antworten kommen aus verschiedenen Gesetzestexten.

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Die Spielsuchtabgabe von 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags ist eine Abgabe der Veranstalter, keine Steuer der Wettenden. Sie fliesst in die Bekämpfung der Spielsucht und in die Forschung. Im Geschäftsjahr 2025 waren das bei Swisslos CHF 3’863’790.

Verlustlimiten und Einzahlungslimiten

Vor der ersten Online-Teilnahme bei Swisslos müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das ist eine Schutzklausel, die verhindert, dass eine Person im Affekt ihre eigenen Schutzschranken wieder hochschraubt. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Das BGS gibt den Rahmen vor: Die Veranstalter müssen tägliche, wöchentliche oder monatliche Höchstwerte für Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden – die Swisslos-Frist von 72 Stunden ist also strenger als die gesetzliche Mindestfrist. Eine staatlich festgelegte Einzahlungs-Obergrenze kennt das Schweizer Recht nicht; die Limiten werden vom Anbieter und von der Wettenden gemeinsam festgelegt.

Spielsperre und Sperrregister

Swisslos lässt den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer eine Spielsperre beantragt, wird ins Register eingetragen; die Aufhebung einer selbst gewählten Sperre ist frühestens nach drei Monaten möglich (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Die selbst gewählte Pause: Art. 89 VGS verlangt vom Veranstalter das Angebot einer Pause von bis zu sechs Monaten. Swisslos setzt das mit der 1-bis-180-Tage-Sperre um, die ohne Aufhebung vor Fristablauf gilt. Das ist die Bandbreite, die das Schutzsystem der Wettenden zur Verfügung stellt.

Identitätsprüfung und Konto im eigenen Namen

Die Online-Registrierung bei Swisslos erfordert die Prüfung des hochgeladenen Ausweises gegen Adressdatenbanken. Wer gesperrt oder minderjährig ist, wird nicht zugelassen. Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS); anonymer oder Krypto-Auszahlung gibt es im bewilligten Schweizer Markt nicht. Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Das ist die Architektur des Schweizer Schutzes: Identität nachgewiesen, eine Person pro Konto, Auszahlung nur auf das eigene Konto, Limits selbst gesetzt, Spielsperre möglich, Schutzregister schweizweit. Wer sich für den bewilligten Markt entscheidet, nimmt diese Architektur mit; wer den Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wählt, gibt sie ab.

Werbung, Boni und Spielguthaben

Die Werbung für Glücksspiele darf in der Schweiz nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten und wird mit Bussen bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS).

Gratis-Spielguthaben und Gratis-Credits brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer eine konkrete Bonus-Aktion bewirbt, sollte wissen, dass sie einer Bewilligung bedurfte.

Eine zeitliche Werbebeschränkung – «keine Werbung nach 22 Uhr» – kennt das Schweizer Recht nicht. Was verboten ist, richtet sich nach Inhalt und Zielgruppe, nicht nach der Uhrzeit.

Was die Reingewinne der beiden Veranstalter bedeuten

Der Reingewinn, den Swisslos und Loterie Romande mit Sportwetten erzielen, fliesst vollständig in gemeinnützige Zwecke. Swisslos hat 2025 CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz ausgeschüttet, die Swiss Olympic, den Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Sporthilfe trägt. Der grössere Anteil – CHF 506 Mio. – ging an die kantonalen Fonds für Lotteriezwecke.

Diese Konstruktion ist die Pointe des Schweizer Modells. Die Wettende zahlt auf ihren Gewinn oberhalb des Freibetrags 35 % Verrechnungssteuer, die später zurückerstattet wird. Der Reingewinn des Veranstalters fliesst in die Schweizer Sportförderung und in die kantonalen Fonds. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, zahlt die Marge des Anbieters und hat nichts davon zurück.

Wie die Reingewinne verteilt werden

Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen nach Art. 106 Abs. 6 BV vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Gespa veröffentlicht jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Geschäftsjahr 2019. Das ist die Berichtspflicht, die das BGS den Veranstaltern auferlegt; sie macht den Schweizer Markt transparenter als die meisten ausländischen Märkte.

Die Verteilung folgt der IKV 2020: 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl, 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone. Das ist die formale Aufteilung, die der Schweizer Föderalismus verlangt – jeder Kant profitiert proportional zu seiner Bevölkerung und zu seinem Beitrag zum Spielumsatz. Für die Wettende bedeutet das: Der Erlös aus ihrer Wette bleibt in der Schweiz und kommt – über die kanonischen Wege – der Allgemeinheit zugute.

Was die kantonalen Freibeträge bedeuten

Die direkte Bundessteuer kennt für 2026 einen Freibetrag von CHF 1’071’000. Die kantonalen Freibeträge für Staats- und Gemeindesteuern weichen davon ab. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus, je nach Kanton; für 2023 waren CHF 1’038’300 und CHF 1’000’000 ausgewiesen.

Das hat eine praktische Konsequenz für Wettende mit Wohnsitz in einem Kanton mit tieferem Freibetrag: Wer im Kanton Thurgau wohnt, hat für die Staats- und Gemeindesteuern einen Freibetrag von CHF 1’000’000. Wer dort einen Gewinn von CHF 1’050’000 erzielt, hat für die Bundessteuer CHF 0 steuerpflichtig (1’071’000 Freibetrag) und für die Staats- und Gemeindesteuern CHF 50’000 steuerpflichtig (1’000’000 Freibetrag). Die ESTV nennt das nicht als Konflikt, sondern als Ausgangslage für die Veranlagung in zwei separaten Verfahren.

Wer unsicher ist, welche Freibeträge im eigenen Kanton gelten, fragt die zuständige kantonale Steuerverwaltung – das ist die ESTV-Empfehlung, und sie gilt sowohl für die Einkommenssteuer wie für die Staats- und Gemeindesteuern.

Was passiert, wenn der Gewinn aus dem Ausland kommt

Bei einem Gewinn aus einem internationalen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung greift die Verrechnungssteuer nicht. Die Einkommenssteuer richtet sich nach dem kantonalen Recht – im Kanton Thurgau nach der dortigen Steuerpraxis, die Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen erfasst.

Wer in einem anderen Kanton wohnt, sollte die kantonale Praxis prüfen. Die bekannteste Praxis ist die Thurgauer; sie ist nicht zwingend für die ganze Schweiz. Wer auf der sicheren Seite sein will, deklariert den Gewinn und nimmt die Veranlagung in Kauf – die Kosten einer zu viel deklarierten Position sind niedriger als die Kosten einer zu wenig deklarierten Position.

Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen unterliegen nach dem ESTV ebenfalls der Verrechnungssteuer – sie werden aber nicht von einem Veranstalter abgezogen, weil kein bewilligter Veranstalter im Spiel ist. Das ist ein Sonderfall, der in der Praxis selten ist und bei dem die Wettende die Verrechnungssteuer selbst schuldet.

Wo die Wettende Antworten bekommt

Die ESTV ist die Anlaufstelle für die Verrechnungssteuer. Die zuständige kantonale Steuerverwaltung ist die Anlaufstelle für die Einkommenssteuer und für die Frage, ob ein konkreter Gewinn im konkreten Kanton steuerbar ist. Die Gespa ist die Anlaufstelle für die Frage, ob ein Anbieter bewilligt ist.

Eine kostenlose und schnelle Antwort auf eine konkrete Steuerfrage bekommt, wer die Frage direkt an die zuständige Stelle richtet. Die ESTV nennt die Adresse [email protected] für die Verrechnungssteuer und verweist für die Einkommenssteuer an die kantonalen Steuerbehörden. Wer eine Steuererklärung ausfüllt, in der ein Gewinn aus einem Sportwetten-Anbieter ohne Schweizer Bezeichner steht, sollte die kantonale Steuerverwaltung konsultieren.

Was die 2026-Wettende mitnehmen sollte

Drei Punkte tragen die Schweizer Wettsteuer:

Erstens: Wer unter dem Freibetrag bleibt, zahlt nichts. Für 2026 liegt der Freibetrag der direkten Bundessteuer bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn; die kantonalen Freibeträge liegen teils tiefer, teils gleich hoch, aber im Bereich um CHF 1’000’000. Wer also die typische Sportwette zu einer Quote um 2.00 mit einem Einsatz im niedrigen dreistelligen Bereich platziert, wird den Freibetrag in seinem Leben nicht überschreiten.

Zweitens: Wer den Freibetrag überschreitet, bekommt den Gewinn nicht brutto ausgezahlt. Der bewilligte Veranstalter zieht 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil ab, stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus und zahlt den Rest aus. Die Wettende deklariert den Bruttogewinn in der Steuererklärung und beantragt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Wettende sollte den Ausweis aufbewahren und ihn mit der Steuererklärung einreichen.

Drittens: Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat keine Verrechnungssteuer, aber möglicherweise eine kantonale Einkommenssteuerpflicht auf den vollen Gewinn. Die dokumentierte kantonale Praxis (Thurgau) behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbar, unabhängig vom Betrag. Wer dort wohnt, sollte den Gewinn deklarieren.

Wer diese drei Punkte kennt, kann die Frage, was eine Wette kostet, sauber beantworten – und zwar bevor die Wette platziert wird.

Wie sich die Position 2026 gegenüber 2025 verändert hat

Der Freibetrag der direkten Bundessteuer steigt von CHF 1’070’400 (2025) auf CHF 1’071’000 (2026). Das ist die kalte Progression, die der VKP-Mechanismus jedes Jahr vornimmt; für die meisten Wettenden ist der Unterschied irrelevant, weil der typische Gewinn weit unter beiden Werten liegt. Für eine Wettende, die genau am Übergang steht, bedeutet die kleine Erhöhung, dass ein etwas grösserer Gewinn steuerfrei bleibt als im Vorjahr.

Der Höchstbetrag für den Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer steigt von CHF 5’300 (2024) auf CHF 5’400 (2025). Für 2026 ist keine Änderung referenziert. Das ist die Anpassung, die die ESTV jährlich vornimmt.

Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten datiert auf den 10. September 2026 (Version). Aktualisierung. Was sich in der Liste geändert hat, beschreibt die Gespa selbst; was für die Wettende zählt, ist, dass die Liste geschlossen ist – neue Wettarten kommen nur über eine Bewilligung der Gespa hinzu, und was nicht auf der Liste steht, darf nicht angeboten werden.

Was die 2026-Wettende über die Zukunft wissen sollte

Die Schweizer Wettsteuer ist über die volle Wettperiode stabil: Freibetrag, Verrechnungssteuer, Verteilmechanik, Schutzregeln. Die einzigen beweglichen Parameter sind die jährliche Anpassung des Freibetrags und des Höchstbetrags für den Einsatzabzug, beide gesteuert durch den Landesindex der Konsumentenpreise. Was sich politisch ändern könnte, ist die Frage, ob der Freibetrag erhöht oder abgeschafft wird; das ist eine Frage der Gesetzgebung, nicht der Verordnung, und würde eine Volksabstimmung oder eine parlamentarische Entscheidung erfordern.

Was die Wettende selbst tun kann, ist begrenzt: Wer unter dem Freibetrag bleibt, ist aus dem Schneider; wer den Freibetrag überschreitet, muss den Ausweis aufbewahren; wer im Ausland spielt, muss die kantonale Praxis kennen. Der Rest ist administratives Beiwerk, das die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen verlässlich verwalten.

Was die Wettende konkret tun kann

Vier Schritte tragen die meisten Fälle:

Wer eine Wette platziert, sollte den Anbieter kennen – Swisslos Sporttip oder Loterie Romande Jouez Sport für die bewilligten Anbieter, oder einen Anbieter ohne Schweizer Bezeichner. Wer bei einem bewilligten Anbieter spielt, bekommt die Verrechnungssteuer automatisch abgezogen; wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bezeichner spielt, sollte den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren.

Wer einen Gewinn ausbezahlt bekommt, sollte den Verrechnungssteuerausweis aufbewahren, wenn der Gewinn den Freibetrag überschreitet; wer unter dem Freibetrag bleibt, hat nichts zu tun.

Wer die Steuererklärung ausfüllt, sollte den Gewinn aus einem bewilligten Anbieter nur deklarieren, wenn er den Freibetrag überschreitet; wer den Gewinn aus einem nicht bewilligten Anbieter deklarieren muss, sollte die kantonale Praxis kennen.

Wer unsicher ist, sollte die zuständige Stelle fragen – die ESTV für die Verrechnungssteuer, die kantonale Steuerverwaltung für die Einkommenssteuer, die Gespa für die Bewilligung.

Häufige Fragen zu Wetten und Steuern in der Schweiz

Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig?

Für die direkte Bundessteuer gilt in 2026 ein Freibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn; die kantonalen Freibeträge liegen im Bereich um CHF 1’000’000, teils darüber, teils darunter. Was den Freibetrag überschreitet, ist steuerpflichtig – nur den übersteigenden Teil, nicht den ganzen Gewinn.

Was bedeutet die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann wird sie abgezogen?

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die der bewilligte Veranstalter direkt bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Freibetrag abzieht – 35 % auf den Teil des Gewinns, der den Freibetrag übersteigt. Der Veranstalter stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus, den die Wettende mit der Steuererklärung einreicht und zurückfordert.

Wird auf den Einsatz in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?

Nein. Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz. Die einzige Erhebung, die der Spieler im Verlauf einer Wette sieht, ist die Verrechnungssteuer auf einen Gewinn, der den Freibetrag übersteigt.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Die kantonale Einkommenssteuer richtet sich nach dem kantonalen Recht – die dokumentierte Praxis des Kantons Thurgau erfasst solche Gewinne unabhängig vom Betrag als Einkommen.

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerpflichtig; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Der Freibetrag gilt pro Einzelgewinn, nicht pro Wettschein oder pro Wettjahr.

Inhalt erstellt vom Team «hockeywetten»